Schrifttum:
Spatscheck/Wulf/Fraedrich, Schwarzarbeit heute – Die neue Rechtslage aus steuer- und strafrechtlicher Sicht, DStR 2005, 129;
Ebner, Steuerstrafrechtliche Bagatell-Entkriminalisierungstatbestände unter besonderer Berücksichtigung des reformierten Schmuggelprivilegs, DStR 2018, 2559.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320 (ZinsinformationsVO, Anwendungsschreiben).
I. Allgemeines
Rn. 1
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der § 50e EStG ist durch das AbzStEntModG vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) erheblich umgestaltet worden:
- der bisherige Abs 1a ist gestrichen worden,
- Abs 2 (alt) ist zu Abs 6 (neu) geworden,
- die Abs 2 bis 5 wurden neu eingefügt.
Dabei leidet allerdings die Übersichtlichkeit der Vorschrift unter dem Umstand, dass teilweise deren Anwendung schon seit dem 01.01.2022 greift, die neuen Abs 2 und 3 des § 50e EStG jedoch erst ab dem 01.01.2025; vgl § 52 Abs 47c EStG.
Die Kommentierung bezieht sich im Wesentlichen auf die aktuell bis zum 31.12.2024 geltende Gesetzesfassung, geht aber auch in der gebotenen Kürze auf die Neuerungen ab 2025 ein.
II. Ahndung von Verstößen gegen bestimmte Mitteilungspflichten (§ 50e Abs 1 EStG)
Rn. 2
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
§ 50e EStG regelt die Ahndung von Verstößen gegen Mitteilungspflichten aus den folgenden Vorschriften:
Für § 45e EStG ist der § 50e EStG nach dem Auslaufen der ZIV zum Jahresende 2015 und der Aufhebung der ZinsRL mE obsolet geworden, zumal der Bußgeldrahmen nach dem Finanzkonten-InformationsaustauschG (FKAustG) erheblich größer ist, immerhin doppelt so hoch wie bei einer Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 Abs 2 AO.
Der Bußgeldrahmen ist nach Streichung des § 50e Abs 1 S 2 EStG in den neuen Abs 4 der Vorschrift unverändert übernommen worden. Die Bußgeldregelung in § 50e Abs 4 Hs 1 EStG greift erst mit dem Inkrafttreten des neuen Abs 2 und der §§ 45b, 45c EStG.
Rn. 3
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Durch das JStG 2009 wurde in § 45d Abs 3 S 1 EStG für inländische Versicherungsvermittler die Mitteilungspflicht bei Abschluss von kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen eingeführt. Soweit die ausländischen Versicherungsunternehmen inländische Niederlassungen haben, kann die Meldung an das BZSt unterbleiben, da insoweit die Besteuerung aufgrund der Pflicht zur Einbehaltung von KapSt sichergestellt ist. Ebenso entfällt die Verpflichtung insoweit, als dass das Versicherungsunternehmen nach § 93c AO bis zum Ende Februar des Folgejahres freiwillig diese Mitteilung durchführt.
Die Ergänzung des § 50e Abs 1 S 1 EStG wurde eingefügt, um die Versicherungsvermittler mit anderen zum Steuerabzug verpflichteten Personen gleichzustellen bzw um eine einheitliche Besteuerung von KapErtr sicherzustellen.
Wer eine Mitteilung nach diesen Vorschriften abzugeben hat und diese vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 5 000 geahndet werden; § 50e Abs 4 Hs 2 EStG. Für die inländischen Versicherungsvermittler gilt daher ein geringerer Bußgeldrahmen als für die nach den §§ 3 u 19 Nr 8 FKAustG meldepflichtigen Versicherungsgesellschaften; s § 28 Abs 1a FKAustG.
III. Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verhängung von Bußgeldern (§ 50e Abs 1a EStG – aufgehoben, nun Abs 5)
Rn. 4
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Durch das sog KroatienAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde § 50e EStG um den Abs 1a ergänzt, um klarzustellen, dass die zuständige Ordnungsbehörde für die Verhängung von Bußgeldern nach § 50e Abs 1 EStG das BZSt ist (BT-Drucks 18/1529, Besonderer Teil zu Nr 32, 60).
Immerhin sind damit etwaige Zweifel ausgeräumt worden, ob es für einen Eingriff wie die Verhängung eines Bußgeldes ausreichend sein kann, wenn sich eine Zuständigkeit nur "sinngemäß" ergibt (Loschelder in Schmidt, § 54 EStG Rz 1 (42. Aufl 2023).
Die Zuständigkeitsregelung ist ab 01.01.2022 nach Aufhebung des Abs 1a in den Abs 5 nF (s Rn 11) gewandert (s Art 1 Nr 17 Buchst a iVm Buchst b AbzStEntModG vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259).
IV. Ahndung von Verstößen gemäß §§ 45b und 45c EStG (§ 50e Abs 2 und 3 EStG nF – ab 01.01.2025)
Rn. 5
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
§ 50e Abs 2 und 3 EStG wurde eingefügt durch Art 1 Nr 17 Buchst b iVm Art 1 Nr 21 Buchst f AbzStEntModG vom 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259 mWv 01.01.2025 (§ 52 Abs 47c S 2 EStG).
Rn. 6
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
§ 50e Abs 2 EStG nF enthält Bußgeldvorschriften
- Nr 1: für den Fall, dass eine Steuerbescheinigung erteilt wird, ohne dass eine schriftliche Versicherung nach § 45b Abs 3 S 3 oder S 4 vorliegt.
- Nr 2: wenn die Mitteilungspflichten nach § 45b Abs 4, 5 und 6 EStG sowie nach § 45c Abs 1 und 2 EStG gegenüber dem BZSt verletzt werden. Der Übermittlung vollständiger und richtiger Daten zum Steuereinbehalt, insbesonder...