Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 28
Hinsichtlich der Rechtsfolgen für den Vergütungsgläubiger ist zu unterscheiden, ob dieser in der Bundesrepublik Deutschland in eine Veranlagung einbezogen wird oder nicht. Wird er nicht veranlagt, wäre die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten gewesen. Das einzige Verfahren, die Steuer zu erheben, stellt damit das Steuerabzugsverfahren dar. Hat der Steuerabzug zu unterbleiben, bleiben die Vergütungen in der Bundesrepublik Deutschland unbesteuert, unterliegen im Ergebnis also nicht der beschr. Steuerpflicht, auch wenn sie, wie Lizenzgebühren, dem Grundsatz nach hierunter fallen würden.
Rz. 29
Erfolgt eine Veranlagung, werden die Zins- und Lizenzzahlungen bei dieser Veranlagung zur beschr. Steuerpflicht nach Abs. 1 S. 2 nicht erfasst, wenn die Voraussetzungen des § 50g EStG vorliegen, bleiben also ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland unbesteuert. Diese Regelung ist im Ergebnis gegenstandslos, da in den genannten Fällen nur dann eine Veranlagung erfolgt, wenn die Zahlung an eine im Inland belegene Betriebstätte erfolgt (§ 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG); in diesem Fall ist § 50g EStG aber gerade nicht anwendbar (Rz. 19). Die besondere Veranlagung bei Abzugsteuern nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG gilt für die hier angesprochenen Lizenzvergütungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG gerade nicht. Allerdings ist abzuwarten, ob dieser Ausschluss der Veranlagung nicht europarechtswidrig ist, sodass auch eine Veranlagung bei Lizenzeinkünften außerhalb des Bezugs über eine inländische Betriebsstätte erfolgen kann (näher hierzu § 50 EStG Rz. 106, 169). In diesem Fall würde die Steuerfreiheit der Lizenzzahlungen erhalten bleiben. Wenn eine Veranlagung wegen einer inländischen Betriebsstätte erfolgt, sind die Vergütungen jedoch grundsätzlich stpfl.
Rz. 30
In seinem Ansässigkeitsstaat ist der Vergütungsgläubiger mit den Zins- und Lizenzeinnahmen nach dem jeweiligen nationalen Recht stpfl. Der Vergütungsgläubiger wird also nur bezüglich der beschr. Steuerpflicht im Quellenstaat der Zinsen und Lizenzgebühren von der Steuer befreit, nicht bezüglich der unbeschränkten Steuerpflicht in seinem Ansässigkeitsstaat. Entsprechendes gilt für eine Betriebsstätte als Vergütungsgläubiger. Befreit von Steuern auf die Zinsen und Lizenzgebühren ist die Betriebsstätte nur im Rahmen der beschr. Steuerpflicht im Quellenstaat der Zinsen und Lizenzgebühren, nicht hinsichtlich der beschr. Steuerpflicht im Betriebsstättenstaat. Art. 1 Abs. 9 der Zins- und Lizenzrichtlinie hält insoweit die Besteuerung ausdrücklich aufrecht (Rz. 29).