Rz. 26b
Es ist fraglich, wie im Hinblick auf § 50j EStG mit steuerlich transparenten Gebilden in Bezug auf die Mindesthaltedauer nach § 50j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG umgegangen werden soll. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ausl. Personengesellschaften, an denen Antragsteller nach § 50c EStG i. V. m. einem DBA als Gesellschafter beteiligt sind, bei denen der DBA-Satz auf deutsche Dividenden unter 15 % liegt. Das gleiche gilt für transparente ausl. Fonds wie z. B. Irische CCF, niederländische FVGR oder britische TTF (tax transparent funds), an denen z. B. niederländische oder britische Pensionskassen beteiligt sind, denen nach dem DBA mit Deutschland ein Abkommenssatz von unter 15 % zusteht. Fraglich ist, auf welcher Ebene die Mindesthaltedauer zu prüfen ist. Hier kommen mehrere Alternativen in Betracht:
- Entweder auf Ebene der zwischengeschalteten ausl. Personengesellschaft bzw. des steuerlich transparenten Fondsgebildes oder
- auf Ebene der Gesellschafter/der Investoren, sofern diese selbst Steuersubjekt sind, eine Ansässigkeit besteht und damit Nutzungsberechtigte sind (Ansicht der Finanzverwaltung)
Rz. 26c
Fraglich ist daher, ob in diesen Fällen die Grundsätze der Finanzverwaltung zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer bezüglich "Abgeltungsteuer und Personengesellschaften, insbesondere Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (§ 20 Abs. 2 S. 3 EStG)", d. h. die Rz. 72–82 und insbesondere die Aussagen in Rz. 74 und 75 im BMF-Schreiben anzuwenden sind. Diese Regelungen dürften nur dann gelten, wenn es sich bei der ausl. Gesellschaft um eine vermögensverwaltende (Personen-)Gesellschaft handelt und die Dividenden, wenn sie im Inland stpfl. wären, bei den Gesellschaftern zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG führen würden. Da es sich aber in den oben genannten Fällen bei den Gesellschaftern ausschließlich um ausl. Pensionskassen, Kirchen oder gemeinnützige Einrichtungen handeln dürfte, ist von gewerblichen ausländischen (Personen-)Gesellschaften auszugehen. Die Berechnung der Mindesthaltedauer wäre demnach eigentlich ausschließlich auf Ebene der ausländischen Personengesellschaft bzw. des steuerlich transparenten Fondsgebildes vorzunehmen und nicht auf Ebene der Gesellschafter bzw. Investoren.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung findet das BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuerjedoch keine Anwendung auf § 50j EStG. Grundsätzlich ist bei Erstattungsanträgen i. S. d. § 50c Abs. 3 EStG bzgl. des Antragstellers ein Rechtstypenvergleich vorzunehmen. Ist der Antragsteller selbst als Steuersubjekt anzusehen, ist anschließend zu prüfen, ob eine Ansässigkeit im Sinne eines DBA gegeben und ob der Antragsteller Nutzungsberechtigter ist.
Zwischengeschaltete Personengesellschaften sind i. d. R. steuerlich transparente Gebilde, sodass deren Anteilseigner nach Ansicht der Finanzverwaltung als Nutzungsberechtigte anzusehen sind. Bei der Anwendung des § 50j EStG ist daher lt. Auffassung der Finanzverwaltung immer und ausschließlich auf den Nutzungsberechtigten abzustellen.