Rz. 30

In § 50j Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG wird als Voraussetzung festgelegt, dass die Kapitalerträge nach einem DBA nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes von 15 % besteuert werden.

Damit fallen supranationale Organisationen nicht in den Regelungsbereich des § 50j EStG, da von § 50j EStG nur Gläubiger von Kapitalerträgen betroffen sind, die nach einem DBA nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb von 15 % besteuert werden.[1] Die steuerliche Begünstigung von supranationalen Organisationen wird gegenwärtig jedoch nicht in DBA, sondern durch andere Vereinbarungen und Rechtsvorschriften geregelt.[2]

Das BZSt listet in seinem Vordruck eines Antrags auf Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG (im Merkblatt noch nach altem Recht noch als § 50d Abs. 1 EStG genannt) und in seinem Merkblatt[3] diejenigen DBA mit einem ermäßigtem Steuersatz i. H. v. 10 % oder reduziertem Steuersatz auf.[4]

[1] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 1.), n. v.
[2] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 1.), n. v.
[3] BZSt, Merkblatt v. 3.4.2017, Versagung der Entlastung von KapESt in bestimmten Fällen gem. § 50j EStG; Besondere Nachweispflichten für Kapitalerträge, die einem geringeren Steuersatz als 15 % unterliegen, Punkt II., S. 2, abrufbar unter https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kapitalertragsteuerentlastung/besondere_nachweispflichten.pdf?__blob=publicationFile&v=7..
[4] Krit. zur praktischen Relevanz der erfassten Fälle Salzmann/Heufelder, IStR 2018, 62, 63ff.; krit. auch Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50j EStG Rz. 82.

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