Rz. 30
In § 50j Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG wird als Voraussetzung festgelegt, dass die Kapitalerträge nach einem DBA nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes von 15 % besteuert werden.
Damit fallen supranationale Organisationen nicht in den Regelungsbereich des § 50j EStG, da von § 50j EStG nur Gläubiger von Kapitalerträgen betroffen sind, die nach einem DBA nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb von 15 % besteuert werden.[1] Die steuerliche Begünstigung von supranationalen Organisationen wird gegenwärtig jedoch nicht in DBA, sondern durch andere Vereinbarungen und Rechtsvorschriften geregelt.[2]
Das BZSt listet in seinem Vordruck eines Antrags auf Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG (im Merkblatt noch nach altem Recht noch als § 50d Abs. 1 EStG genannt) und in seinem Merkblatt[3] diejenigen DBA mit einem ermäßigtem Steuersatz i. H. v. 10 % oder reduziertem Steuersatz auf.[4]
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