Rz. 9

§ 51a EStG wurde durch G. v. 5.8.1974[1] als Ersatz für die wegfallenden Kinderfreibeträge (Rz. 56) eingeführt. Die Vorschrift enthielt lediglich die Kinderabzugsbeträge und entsprach damit dem jetzigen Abs. 2.

 

Rz. 10

Eine größere systematische Änderung trat mit Wirkung ab Vz 1986 aufgrund des G. v. 26.6.1985[2] in Kraft. Ab diesem Vz sind in § 32 Abs. 6 EStG wieder Kinderfreibeträge eingeführt worden. Die Kinderentlastung bei den Zuschlagsteuern erfolgte damit, entsprechend der zweigleisigen Entlastung durch Freibeträge bei der ESt und durch Kindergeld, ebenfalls dual: Die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern, die ESt, ist durch die Kinderfreibeträge bereits gemindert; zusätzlich erfolgt eine Minderung der Zuschlagsteuer nach § 51a EStG, entsprechend der Entlastung durch das Kindergeld.

 

Rz. 11

Durch G. v. 11.10.1995[3], durch das der Familienlastenausgleich nach § 31 EStG in erster Linie auf das Kindergeld abgestellt wurde, ist § 51a EStG angepasst worden. Als Bemessungsgrundlage ist dabei die ESt bestimmt worden, die sich bei Abzug von Kinderfreibeträgen ergeben würde; die Kinderentlastung nach § 51a EStG ist damit umgestellt worden vom Abzug von der Bemessungsgrundlage auf eine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 12

Durch G. v. 21.12.2000[4] sind in Abs. 2 die S. 2 und 3 eingefügt worden. Damit wurde erreicht, dass die ESt als Bemessungsgrundlage um die Auswirkungen des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens bereinigt wird; die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge werden daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden abgerechnet (S. 2). Nach S. 3 wird die Verminderung der Bemessungsgrundlage durch Ansatz eines ESt-Betrags zur Berücksichtigung der GewSt rückgängig gemacht, der Einkommensminderungsbetrag also wieder zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. Diese Regelung gilt seit 1.1.2001.

 

Rz. 13

In systematischer Sicht sind die in Rz. 12 angeführten Regelungen bedenklich, da sie den Charakter der Zuschlagsteuer als Zuschlag zur ESt beeinträchtigen. Je mehr die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer von der festgesetzten ESt abweicht, desto mehr lockert sich die Verbindung zwischen Maßstabsteuer und Zuschlagsteuer, und desto mehr gewinnt die Zuschlagsteuer den Charakter einer selbstständigen Steuer.

 

Rz. 14

Durch G. v. 16.8.2001[5] wurden Abs. 2 und 2a an die Einführung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf angepasst sowie die Höhe des Kinderfreibetrags geändert.

 

Rz. 15

Durch G. v. 23.12.2002[6] wurde Abs. 2a S. 1 um den Vorbehalt bezüglich § 40a Abs. 2 EStG ergänzt. Dies hat zur Folge, dass § 40a Abs. 2 EStG (einheitliche Pauschsteuer) Vorrang vor § 51a Abs. 2a EStG hat.

 

Rz. 16

Das G. v. 14.8.2007[7] brachte bedingt durch die Einführung der abgeltenden KapESt eine Erweiterung von § 51a EStG um die Abs. 2c–2e.

 

Rz. 17

Durch G. 2009 v. 19.12.2008[8] wurde in Abs. 2a das Faktorverfahren nach § 39f EStG, das bei Ehegatten zur Anwendung kommen kann, auch im Bereich der Zuschlagsteuern berücksichtigt. Außerdem wurden in den Abs. 2c und 2d redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Rz. 18

Durch G. v. 22.12.2009[9] wurden in Abs. 2a die Freibeträge für Kinder entsprechend den ab 2010 geltenden erhöhten Beträgen (§ 32 Abs. 6 EStG) angepasst.

 

Rz. 18a

Durch G. v. 7.12.2011[10] wurde durch Abs. 2c ein elektronisches KiSt-Abzugsverfahren eingeführt. Der Stpfl. kann diesem Verfahren widersprechen (Abs. 2e). Diese Regelung sollte erstmals für den Vz 2014 gelten.

 

Rz. 18b

Durch G. v. 26.6.2013[11] wurde der Start des elektronischen KiSt-Abzugsverfahrens nochmals um ein Jahr auf den Vz 2015 verschoben.[12]

 

Rz. 18c

§ 51a Abs. 2a S. 1 EStG wurde m. W. ab 1.1.2015 neu gefasst durch G. v. 16.7.2015[13]; zur Anwendung s. § 52 Abs. 32a EStG.

 

Rz. 18d

Mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU wurde eine Regelung in § 51a Abs. 1 S. 2 EStG eingefügt, die die Verarbeitung personenbezogener Daten generell zulässt.[14]

 

Rz. 18e

Das 2. FamEntlastG[15] enthält einige Änderungen des § 51a EStG. So schließt § 51a Abs. 1 S. 1 EStG ab Vz 2022 die Anwendung des § 36a EStG aus. In § 51a Abs. 2a S. 1 EStG wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2022 ein dynamischer Verweis in die Vorschrift aufgenommen, sodass sich zukünftig Anpassungen aufgrund von reinen Betragsänderungen bei den Freibeträgen erübrigen. § 51a Abs. 2b S. 2 EStG wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2023 (Art. 6 Abs. 3) um die Regelung ergänzt, dass ein Zuschlag zur KapErSt nicht zu erheben ist, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. Nach der Neufassung des § 51a Abs. 2c S. 1 Nr. 3 EStG muss ab dem 1.1.2022 eine Anlassabfrage von den KiSt-Abzugsverpflichteten immer bei Begründung einer Geschäftsbeziehung vorgenommen werden.

[1] BGBl I 1974, 1769.
[2] BGBl I 1985, 1153.
[3] BStBl I 1995, 438.
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