Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 1
Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für Personen, die im Jahre 1990 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern oder Berlin (Ost) und nicht in dem Gebiet der Bundesrepublik des Jahres 1990 und nicht in Berlin (West) hatten.
Ein einheitliches Erhebungsgebiet entstand erst mit Wirkung ab 1.1.1991 (vgl. Vorbem. Vor §§ 56—59 Rz. 1). Für den Vz 1990 galten daher grundsätzlich noch die bisherigen Vorschriften, d. h. das EStG 1990 in der bisherigen Bundesrepublik einschl. Berlin (West) sowie die Vorschriften der DDR in dem Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost).
Rz. 2
In persönlicher Hinsicht erfasst § 56 diejenigen Stpfl., die am 31.12.1990 ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) haben und die im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der bisherigen Bundesrepublik hatten.
Zu den Begriffen "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" vgl. Schwarz, AO, Kommentierung zu §§ 8 und 9.
Die Sonderregelung erfasst also folgende Personen nicht:
- Bürger der ehemaligen DDR, die im Jahre 1990 oder früher in die Bundesrepublik übergesiedelt sind und dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Laufe des Jahres 1990 in das Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) zurückgekehrt sind;
- Bürger der bisherigen Bundesrepublik, die im Jahre 1990 in das Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) gezogen sind, und zwar auch dann nicht, wenn sie am 31.12.1990 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dort hatten.
In beiden Fällen bestand im Laufe des Jahres 1990 ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Gebiet der bisherigen Bundesrepublik einschl. Berlin (West), so dass § 56 nicht anwendbar ist.
§ 56 ist daher nur auf solche Personen anwendbar, die zu keinem Zeitpunkt des Jahres 1990 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der bisherigen Bundesrepublik einschl. Berlin (West) hatten.
Rz. 3
Nr. 1 bestimmt für diese Personen, dass die degressive Abschreibung für Gebäude nach § 7 Abs. 5 für Gebäude, die in dem Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) belegen sind, nur in Anspruch genommen werden darf, wenn diese Gebäude nach dem 31.12.1990 angeschafft oder hergestellt worden sind. Zeitpunkt der Anschaffung ist dabei der Zeitpunkt der Lieferung, Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung. Diese Gebäude können daher auch ab Vz 1991 nur linear abgeschrieben werden.
Gebäude, die in der bisherigen Bundesrepublik belegen sind, können auch dann degressiv abgeschrieben werden, wenn sie den in § 56 genannten Personen gehören.
Gebäude, die in der bisherigen DDR belegen sind, aber Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der bisherigen Bundesrepublik gehören, können ab dem Vz 1991 im Rahmen des § 7 Abs. 5 auch degressiv abgeschrieben werden; eine diesbezügliche Einschränkung enthalten die Übergangsvorschriften nicht.
Für Gebäude, die in dem Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) belegen sind, und die ab 1.1.1991 angeschafft oder hergestellt werden, gelten nach § 52 Abs. 1 die Abschreibungsvorschriften des § 7 uneingeschränkt. Sie können daher auch von den in Rz. 3 genannten Personen degressiv abgeschrieben werden.