1.1 Entstehungsgeschichte, Zweck
Rz. 1
§ 5a EStG ist durch das Seeschifffahrtsanpassungsgesetz v. 9.9.1998 in das EStG eingefügt worden.
§ 41a Abs. 4 EStG gestattet es Arbeitgebern unter weiteren Voraussetzungen, die gesamte LSt ihrer Arbeitnehmer für sich einzubehalten. Im Gegensatz zu § 5a EStG ist für die Inanspruchnahme des § 41a EStG insbesondere das Führen der deutschen oder einer EU- bzw. EWR-Flagge erforderlich (§ 41a EStG Rz. 41ff.; bis zur Überarbeitung der Regelung war das Führen der deutschen Flagge erforderlich, dies war europarechtlich wohl nicht mehr haltbar). Nach § 5a EStG kann seit 1.1.1999 der Gewinn aus Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach der Tonnage der im Betrieb geführten Schiffe, also nach einer Maßgröße (Raummaß des Schiffes), ermittelt werden. Die Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung den deutschen Reedern Rahmenbedingungen schaffen, die sie im globalen Wettbewerb wettbewerbsfähig halten, um damit die Arbeitsplätze der deutschen Seeschifffahrt und der mit ihr verbundenen maritimen Wirtschaft dauerhaft zu sichern. Die Regelung folgt der niederländischen Tonnagebesteuerung und ist mittlerweile europäischer Standard. So gibt es eine Besteuerung nach der Tonnage z. B. in den Niederlanden, Dänemark, Großbritannien, Frankreich, Finnland, Irland, Italien, Belgien, Malta, Schweden, Spanien und Zypern; aber auch das Nicht-EU-Land Norwegen hat eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die ausl. Regelungen zur Tonnagesteuer sind hierbei teilweise für die Betreiber der Schiffe noch günstiger ausgestaltet als in Deutschland.
Rz. 2
Die EU-Kommission hält die deutsche Begünstigung für mit dem Europarecht vereinbar und hat deshalb die erforderliche Zustimmung zu der Subventionsregelung erteilt. Die Zahl der Ausflaggungen hat sich nach der Einführung des § 5a EStG denn auch zunächst spürbar vermindert. Dies gilt auch insbesondere deswegen, weil sich die maritime Wirtschaft zur Rückflaggung im Gegenzug zur Einführung des § 5a EStG verpflichtet hat. Bis Ende 2009 stieg die Zahl der unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe auf 645. Aufgrund der tiefgreifenden Krise der maritimen Wirtschaft seit 2009 ist die Zahl jedoch wieder stark rückläufig und betrug Ende 2012 noch 530. Seitdem ist die Zahl der unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe jedoch weiter erheblich zurückgegangen und betrug 2018 nur noch 302 Schiffe. Ende August 2023 fuhren ausweislich des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie sogar nur noch 268 Schiffe ab Bruttoregisterzahl 100 unter der deutschen Flagge, während 1.408 Handelsschiffe befristet unter einer fremden Flagge fuhren.
Rz. 3
Die Vorschrift der pauschalen Gewinnermittlung ist dem EStG fremd (Ausnahme: § 13a EStG; § 13a EStG Rz. 1ff.), sodass die Regelung zu einer Vielzahl von Zweifelsfragen geführt hat. Die Verwaltung hat mehrere Anwendungserlasse veröffentlicht, die einmal mehr zeigen, dass zumindest teilweise nicht mehr das unverständliche bzw. unvollständige Gesetz, sondern die Verwaltungsauffassung Grundlage der Gesetzesanwendung sein soll.
1.2 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Nach § 52 Abs. 15 S. 1 EStG a. F. ist § 5a Abs. 1 bis 3, 4a bis 6 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet, Abs. 4 erstmals für das letzte Wirtschaft...