Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
Rz. 129
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die "Nebenkosten" nach § 255 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Anschaffungsnebenkosten sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines zu aktivierenden Wirtschaftsguts stehen, soweit diese Aufwendungen dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Anschaffungsnebenkosten können nur aktiviert werden, wenn auch die Anschaffungskosten zu aktivieren sind. Die Anschaffungsnebenkosten unterteilen sich in die Nebenkosten des Erwerbs, die Nebenkosten der Anlieferung und die Nebenkosten der Inbetriebnahme.
Rz. 130
Aufwendungen vor der Anschaffung gehören nur zu den Anschaffungskosten, soweit sie durch den Erwerb eines bestimmten Wirtschaftsguts veranlasst sind. Aufwendungen für nicht erworbene Wirtschaftsgüter sind hingegen sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Rz. 131
Anschaffungsgemeinkosten gehören grundsätzlich nicht zu den Anschaffungsnebenkosten, auch wenn sie im eigenen Beschaffungsbereich entstehen.
Anderes kann bei unechten Gemeinkosten gelten. § 255 Abs. 1 S. 1 HGB verlangt, dass die Aufwendungen "dem Vermögensgegenstand einzeln zugordnet werden können". Unechte Gemeinkosten werden definiert als Gemeinkosten, die theoretisch zwar direkt als Einzelkosten auf die Kostenträger oder -stellen zugerechnet werden könnten, aber aus Wirtschaftlichkeitsgründen mithilfe von Schlüsseln (Gemeinkostenschlüsselung) verrechnet werden. Im Ergebnis stellen diese m. E. Einzelkosten dar. In der Literatur wird in einer Vielzahl von Schriften diese trennscharfe Unterscheidung von echten und unechten Gemeinkosten nicht oder nur unvollständig vorgenommen. Stobbe kritisiert die in der Literatur vielfach vertretene Auffassung zu den Gemeinkosten. Sie sei insofern undifferenziert, als sie nicht zwischen echten und unechten Gemeinkosten unterscheidet. Die unechten Gemeinkosten, also die Kosten, die den einzelnen Wirtschaftsgütern zugerechnet werden können, aber etwa aus Wirtschaftlichkeitsgründen des Rechnungswesens tatsächlich nicht erfasst werden, sind seiner Auffassung nach zu aktivieren, da die Unternehmen aufgrund ihrer Kostenrechnung oft selbst bestimmen können, ob eine direkte oder indirekte Kostenzurechnung erfolgt. Er führt weiter aus, dass es nicht im Ermessen des Stpfl. liegen könne, aus subjektiver Sicht selbst über die Kostenrechnung zu bestimmen, ob hier direkte Kosten oder Gemeinkosten vorliegen.
Rz. 132
Zu den unternehmensexternen Kosten des Erwerbs gehören insbesondere Vermittlungs- und Maklergebühren, Provisionen, Notar- und Gerichtsgebühren, GrESt, Prozesskosten für die Durchsetzung des Anspruchs auf die Lieferung der gekauften Sache, Aufwendungen zur Begründung eines Erbbaurechts; vgl. auch Rz. 137f.
Rz. 133
Anders als bei einem Erbbaurecht gehören Aufwendungen (z. B. Maklerkosten) für die Begründung eines schuldrechtlichen Mietverhältnisses als schwebendem Geschäft nicht zu den Anschaffungsnebenkosten. Der BFH begründet dies damit, dass die Nebenkosten ebenso wie das schwebende Geschäft selbst nicht bilanzierbar seien. Überzeugender erscheint die Begründung, dass die Maklerkosten nicht die Gegenleistung für die Erlangung des Nutzungrechts in Gestalt des Mietrechts darstellen (Moxter, DStR 1999, 51; vgl. auch Rz. 137f.).
Rz. 133a
Kosten für die Implementierung angeschaffter Software gehören in der Regel als Betriebsbereitschaftskosten zu den Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht an der Software. Sind für das Nutzungsrecht an der Software laufende Entgelte zu zahlen, dürfen dessen Anschaffungskosten nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte nicht aktiviert werden. Dies gilt auch für die Implementierungskosten. Eine Aktivierung der Implementierungsleistungen als selbstständiges von dem Nutzungsrecht an der Software verschiedenes Wirtschaftsgut wird in der Regel ausscheiden.
Rz. 134
Anschaffungsnebenkosten sind als Aufwendungen für die Anlieferung und die Inbetriebnahme eines Wirtschaftsguts insbesondere Transportkosten, Transportversicherungskosten und Montagekosten. Bei Grundstücken zählen hierzu auch Erschließungsbeiträge, Abbruchkosten für ein objektiv wertloses Gebäude, das der Stpfl. mit dem Grundstück erworben hat und Aufwendungen für die Ablösung von Miet- und Pachtverträgen sowie von Grunddienstbarkeiten. Nach Auffasung des BFH dienen allerdings Abstandszahlungen an einen weichenden Pächter nicht mehr dem Erwerb des Grundstücks, sondern der Erlangung eines selbstständig bewertbaren und aktivierbaren zusätzlichen Vorteils. Dieser ist nach Meinung des BFH auf die Zeit zwischen der vereinbarten Räumung und dem ursprünglich vorgesehenen Ende des Pachtverhältnisses zu verteilen (Rz. 288).
Rz. 135
Eigene Finanzierungskosten des Erwerbers zählen nicht zu den Anschaffungskosten (anders bei Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, wenn ein geschlossener Immobilienfonds als Erwerber anzusehen ist; s. Rz. 297a). Diese Aufwendungen sind nicht durch den Erwerb des Wirtschaftsguts veran...