Rz. 479

Der Übertragende muss sich schließlich einer weiteren Tätigkeit im Rahmen des übertragenen Betriebs enthalten und seine bisherige Tätigkeit im Rahmen des übertragenen Gewerbebetriebs endgültig einstellen. Dies ist ein ungeschriebenes, von der Rspr. herausgearbeitetes Tatbestandsmerkmal. Grundlage hierfür ist die Erwägung, dass der Übertragende sich mit der Übergabe des Betriebs gegenüber dem Übernehmenden verpflichtet hat, diesem die bisher von ihm ausgeübte Tätigkeit zu ermöglichen. Ohne eine endgültige Einstellung seiner bisherigen Tätigkeit würde er nur alle Betriebsmittel übertragen, aber Firma, Kundenstamm und andere geschäftswertbildende Faktoren mit seiner weiteren Tätigkeit fortdauernd nutzen. Somit fehlt es beispielsweise an der Aufgabe der Tätigkeit des Übertragenden, wenn er dem Erwerber zwar das wirtschaftliche Eigentum an allen Betriebsmitteln unentgeltlich verschafft, sodann aber den Betrieb vom Erwerber zurückpachtet.[1] Der Übertragende muss jedoch nur die Tätigkeit aufgeben, die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbunden war.[2]

 

Rz. 480

Diese Grundsätze gelten auch für die Übertragung von Mitunternehmer- und Praxisanteilen.[3] Eine Ausnahme hiervon hat der BFH jedoch in dem vorstehenden Urteil für die Übertragung eines Teils eines Praxisanteils gemacht, z. B. bei Aufnahme eines weiteren Gesellschafters. Die vorstehenden Grundsätze lassen sich auch nur schwer anwenden bei der Übertragung eines Teilbetriebs. Die Tätigkeiten von Haupt- und Teilbetrieb werden sich häufig kaum voneinander abgrenzen lassen.

[3] BFH v. 23.1.1997, IV R 36/95, BStBl II 1997, 498: Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit in dem bisher örtlich begrenzten Wirkungskreis für eine gewisse Zeit.

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