Rz. 80a

Beruht eine Pensionszusage auf der Umwandlung künftiger Entgeltansprüche des Arbeitnehmers i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG (vgl. Rz. 3b, Rz. 68c), so handelt es sich um eine sog. arbeitnehmerfinanzierte Zusage. Eine Entgeltumwandlung kann auch teilweise erfolgen. Soweit die Zusage arbeitnehmerfinanziert ist, tritt nach § 1b Abs. 5 BetrAVG ohne Weiteres Unverfallbarkeit ein. Für diese Fälle bestimmt § 6a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 6 Halbs. 2 EStG, dass auch bereits vor Erreichen des sonst vorgeschriebenen Mindestalters eine Rückstellung zu bilden ist, und zwar in Höhe des Barwerts des nach BetrAVG unverfallbaren Rentenanspruchs, ggf. des unverfallbaren Teils desselben.

Diese Regelung gilt erstmals für Rentenansprüche, die auf einer nach dem 31.12.2000 vereinbarten Entgeltumwandlung beruhen (§ 52 Abs. 13 EStG).

Auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, dem aufgrund einer Entgeltumwandlung, die den Tatbestandsmerkmalen des § 1 Abs. 2 BetrAVG entspricht, eine Versorgungszusage gewährt worden ist, ist der Barwert-Teilwert-Vergleich vorzunehmen und mindestens der Barwert der unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen zu passivieren.[1]

Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlungen in Form der Direktzusage, die auf einer unter dem Vorbehalt der einseitigen Ersetzung der Transformationstabelle und des Zinssatzes stehenden Zusage beruhen, sind steuerlich nicht rückstellungsfähig; dies gilt auch, wenn bei einer solchen Änderung das in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG normierte Gebot der Wertgleichheit zu beachten sein soll.[2]

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