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§ 6d Abs. 2 S. 2 EStG verweist nur auf Abs. 1 S. 3. Zwingend vorgeschrieben war die Auflösung deshalb nur bei Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen, also nach Abwicklung des schwebenden Geschäftes. Auf § 6d Abs. 1 S. 4 EStG wird dagegen nicht verwiesen. Fälle, in denen der Schwebezustand länger als 5 Jahre andauert, waren kaum denkbar. War dies aber der Fall, besteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Zwang zur Auflösung der Rücklage wegen Zeitablaufs.

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