Rz. 37
Schon aus der Begrifflichkeit Fondsetablierungskosten, verbunden mit dem Erfordernis des notwendigen Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen mit den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts folgt, dass es sich in zeitlicher Hinsicht um den Erwerb vorgelagerte Kosten handeln muss. Dementsprechend können nur solche Ausgaben erfasst werden, die in der Konzeptions-, Gründungs- und der Vermarktungsphase bis zum konkreten Erwerb eines Wirtschaftsguts anfallen können; in der Betriebs- oder Liquidationsphase anfallende Kosten scheiden demgegenüber insoweit schon grundsätzlich aus. Dementsprechend zählen insb. Kosten für Gesellschafterversammlungen, die Bewirtschaftung des Investitionsobjekts, die Anlegerbetreuung, die Geschäftsführung, die Erstellung von Jahresabschlüssen und etwa die Löschung im Grundbuch oder Handelsregister nicht zu den Fondsetablierungskosten.
Soweit es sich bei den Aufwendungen um solche handelt, die an den Projektentwickler oder an einen Dritten gehen, müssen sie daher zunächst durch den Erwerb des Gesellschaftsanteils verursacht und im Vertragswerk angelegt sein. Des Weiteren muss es sich nach dem eindeutigen Wortlaut um Aufwendungen handeln, die ausschließlich vom Anleger gezahlt werden. Soweit Aufwendungen also von der Gesellschaft getragen werden, werden sie nicht von § 6e Abs. 2 S. 1 EStG erfasst; dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 6e Abs. 2 S. 2 EStG, der gerade nicht auf Zahlungen durch den Anleger abstellt. Insoweit sollte auch kein Raum für eine weitergehende an der steuerlichen Behandlung orientierte Sichtweise gegeben sein, die bestimmte Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben des Anlegers bzw. Gesellschafters diesem zuordnet.
Rz. 38
Zu den Fondsetablierungskosten gehören daher u. a. Kosten für:
- Die Rechts- und Steuerberatung in der Investitionsphase,
- die Erstellung des Verkaufsprospekts und weiterer Emissionsunterlagen, einschließlich etwaiger (Rechts-)Gutachten und eines aufsichtsrechtlich geforderten Genehmigungsprozesses,
- das Marketing und die Vermittlung der Anteile durch Banken oder andere Vermittler, einschließlich Gebühren für Platzierungsgarantien,
- die Fremdkapitalbeschaffung (auch die vorgelagerte), um den Erwerb des Investitionsguts zu finanzieren,
- Miet- und Zinsgarantien sowie Bürgschaften,
- Bewertungen und sonstige Analysen von Investitionsgegenständen (bzw. Zielfonds).
- Eigen-/Fremdkapitalvermittlungskosten.
- Ausgabeaufschläge,
- auf den Bau oder die Modernisierung des Wirtschaftsguts entfallende Maßnahmen, etwa Baubetreuungsgebühren,
- den Treuhänder bzw. den Treuhandvertrag
Es ist allerdings zu beachten, dass solche Kosten nicht einzubeziehen sind, die der Anleger aus eigener Verpflichtung erbringt; sie sind sofort abziehbar. Dies ergibt sich daraus, dass insoweit die Anforderung des § 6e Abs. 1 EStG nicht erfüllt ist, dass die Aufwendungen aus der gemeinschaftlichen Verbundenheit der Gesellschafter resultiert.
Rz. 39
Anders als bei den erweiterten Tatbeständen des § 6e Abs. 2 S. 2 und 3 EStG enthält Satz 1 gerade keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht und kann daher auch im Vertragswerk vorgesehene Zahlungen betreffen, die erst nach dem Beitritt des Anlegers im laufenden Geschäftsbetrieb anfallen, wie etwa jährlich fällig werdende Mietgarantien.
Die Kosten können nur einheitlich angesetzt und nicht etwa aufgespaltet werden.