Fondsetablierungskosten nach § 6e EStG

Das FG Hamburg hat festgestellt, dass keine ausreichenden verfassungsrechtlichen Zweifel an der Neuregelung zu Fondsetablierungskosten gem. § 6e EStG bestehen.

In dem entschiedenen Fall stritten die Beteiligten darüber, ob Aufwendungen für eine sogenannte Pre-Opening-Zahlung und eine Pachtgarantie als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten abzuschreiben sind oder ob es sich hierbei um sofort abzugsfähige Werbungskosten handelt.

Aufwendungen für die Pachtgarantie und die Pre-Opening-Zahlung

Die Klägerin vertrat der Ansicht, dass die Kosten für eine Pachtgarantie als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abzugrenzen sind und nahm diese Abrenzung über 25 Jahre vor. Aufwendungen für eine Pre-Opening-Zahlung behandelte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten. Das Finanzamt beurteilte die Kosten für die Pachtgarantie und die Pre-Opening-Zahlung gem. Textziffer 17 des BMF-Schreibens v. 20.10.2003 als Anschaffungskosten.

Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten

Das FG Hamburg teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage als unbegründet ab. Das Gericht stellte klar, dass die Aufwendungen für die Pachtgarantie und die Pre-Opening-Zahlung als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) zu behandeln und abzuschreiben sind. Zudem wies das FG darauf hin, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den Veranlagungszeitraum 2014 bestehen. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. IX R 13/24).

FG Hamburg, Urteil v. 21.2.2024, 6 K 27/22, veröffentlicht mit Newsletter 2/2024 des FG Hamburg


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