Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 337
Bei der AfaA handelt es sich um einen einmaligen Wertabschlag. Die Höhe bestimmt sich danach, in welchem Umfang eine Minderung der Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts durch die außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung verglichen mit der normalen Nutzbarkeit dieses Wirtschaftsguts eingetreten ist. Beträgt z. B. die Minderung 1/8, ist der nach Abzug der planmäßigen AfA verbleibende Buchwert des entsprechenden Wirtschaftsguts um 1/8 zu mindern. Im Fall einer teilweisen Zerstörung des Wirtschaftsguts ist der Teil des Buchwerts abzusetzen, der vom gesamten Buchwert auf den zerstörten Teil entfällt. Hat die teilweise Zerstörung auch Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des unversehrt gebliebenen Teils des Wirtschaftsguts, kommt eine entsprechend höhere AfaA in Betracht. Die AfaA tritt neben die planmäßige AfA. Zunächst ist die planmäßige AfA geltend zu machen, dann die AfaA. Eine AfaA ist maximal möglich in Höhe der nach Abzug der planmäßigen AfA noch verbleibenden AfA-Bemessungsgrundlage. Nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts scheidet eine AfaA aus.
Rz. 338
Die Höhe des Wertabschlags wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung bestimmt sich nach dem Zustand des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt des Erwerbs. Bestehen zu diesem Zeitpunkt bereits Mängel, kommt insoweit eine AfaA nicht in Betracht. Dies gilt auch für versteckte Mängel.
Rz. 339
Liegt für das Wirtschaftsgut kein Buchwert vor, z. B. bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur Arbeitsstätte, ist ein Restbuchwert auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der planmäßigen AfA zum Unfallzeitpunkt zu ermitteln. Die AfaA ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem Buch- und dem Zeitwert. Nicht maßgeblich für die Bemessung der AfaA in diesen Fällen ist die Differenz zwischen den Zeitwerten vor und nach dem Schadensereignis. Bei bereits abgeschriebenen Kfz kommt eine AfaA nicht in Betracht. Die Möglichkeit, die AfaA in Höhe der Reparaturkosten anzusetzen, scheidet ebenfalls aus.
Rz. 340
Kommt es aufgrund außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Umstände sowohl zu einem erhöhten Substanzverbrauch bzw. einer verringerten wirtschaftlichen Nutzbarkeit als auch zu einer Verkürzung der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, ist nach der Systematik der gesetzlichen Regelung zunächst von dem nach Berücksichtigung der planmäßigen AfA verbleibenden Restbuchwert die AfaA vorzunehmen und danach die so verringerte AfA-Bemessungsgrundlage auf die verkürzte Restnutzungsdauer zu verteilen. Es dürfte m. E. in diesen Fällen aber auch zulässig sein, den Restbuchwert vor Schadenseintritt auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer zu verteilen, da dies der Handhabung im Rahmen von § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG bei verkürzter Nutzungsdauer entspricht. Verkürzt sich aufgrund des außergewöhnlichen Ereignisses nur die Restnutzungsdauer, ist der ungeminderte Restbuchwert auf die neu zu ermittelnde Restnutzungsdauer zu verteilen.
Rz. 341
Die Entschädigung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung beseitigt bei dem betreffenden Wirtschaftsgut nicht den Tatbestand der AfaA. Vielmehr stellt die Entschädigungsforderung ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Entschädigungen für die außergewöhnliche Abnutzung des Wirtschaftsguts führen zu Einnahmen, die der Besteuerung unterliegen. Bei Überschusseinkünften gilt dies nur insoweit, als die Entschädigungsleistungen dazu dienen, Werbungskosten, wie z. B. die AfaA, zu ersetzen. Ersatzleistungen, die reine Wertminderungen abgelten, unterliegen nicht der Besteuerung. Bei bilanzierenden Stpfl. ist die Entschädigungsleistung im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung zu erfassen. Bei den Überschusseinkünften und im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist das Jahr des Zuflusses maßgebend. Die Möglichkeit einer Saldierung von Entschädigung und AfaA besteht nicht. Ein Wahlrecht, die AfaA erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Entschädigung zufließt, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gleiches gilt auch für die Geltendmachung der AfaA in Höhe der nicht ersetzten Differenz zur Entschädigung im Jahr des Zuflusses der Entschädigung. Möglich wäre eine entsprechende Saldierung, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt, nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme.
Rz. 342
Die Aufwendungen, die der Stpfl. nach einem Schaden, der zu einer AfaA geführt hat, zur Schadensbeseitigung tätigt, sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln als Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand zu beurteilen. Handelt es sich um Herstellungsaufwand, muss der Stpfl. die AfaA einkunftsmindernd vornehmen und den Herstellungsaufwand einkunftsneutral behandeln. Aus Vereinfachungsgründen wird es aber zugelassen, statt der AfaA den Herstellungsaufwand als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu behandeln, wenn die Herstellungskosten im Vz der möglichen AfaA anfallen. Herstellungskosten, die...