Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 399
Wirtschaftsgebäude sind nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG Gebäude oder den Gebäuden nach § 7 Abs. 5a EStG gleichgestellte Objekte, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nicht Wohnzwecken dienen und für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist.
Rz. 400
Das Gebäude muss zum Betriebsvermögen gehören. Gleichgültig ist, ob es sich um notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen handelt. Keine Wirtschaftsgebäude sind Gebäude, die zum Privatvermögen gehören, auch wenn sie tatsächlich zu betrieblichen Zwecken genutzt werden. Daher scheidet die AfA für Wirtschaftsgebäude z. B. aus bei Gebäuden von vermögensverwaltenden Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder bei wegen untergeordneter Bedeutung nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen erfassten eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteilen.
Rz. 401
Das Gebäude darf nicht Wohnzwecken (Rz. 406a) dienen. Dies gilt sowohl für eigene wie für fremde Wohnzwecke. Wohnzwecken dient ein Gebäude, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Hierbei reicht es aus, wenn die Räume ständig für Wohnzwecke zur Verfügung stehen. Nicht Voraussetzung ist eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken.
Rz. 402
Keine schädliche Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor bei Hotels und Gebäuden, die Ferienwohnungen enthalten, die an wechselnde Feriengäste für kürzere Zeiträume vermietet werden. Auch Kurheime und Sanatorien, Pflegeheime, Altenheime sowie Seniorenwohnanlagen dienen i. d. R. nicht Wohnzwecken, da hier die Überlassung von Wohnraum durch ärztliche und pflegerische Leistungen oder Betreuungs- und Therapieleistungen überlagert wird. Wohnzwecke liegen dagegen vor, wenn eine Nutzung in der Wohnform des betreuten Wohnens erfolgt. Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden, z. B. Wohnungen für den Hausmeister, für das Fachpersonal, für Angehörige der Betriebsfeuerwehr und für andere Personen, auch wenn diese aus betrieblichen Gründen unmittelbar im Werksgelände ständig einsatzbereit sein müssen.
Rz. 403
Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind, je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Bei einem Betriebsgebäude z. B. mit einer Hausmeisterwohnung liegt nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nur insoweit ein Wirtschaftsgebäude vor, als die Nutzfläche auf das Wirtschaftsgebäude entfällt. Schädlich ist auch eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken durch den Mieter, selbst wenn sie mietvertraglich ausgeschlossen ist.
Rz. 404
Der Antrag auf Baugenehmigung für das Gebäude muss nach dem 31.3.1985 gestellt werden. Der Stpfl. muss nicht Bauherr des Gebäudes sein. Auch der Erwerber kann die AfA für Wirtschaftsgebäude in Anspruch nehmen, wenn, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, der Bauantrag für das Gebäude nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Gleiches gilt auch bei Bestellung des Gebäudes. Wirtschaftsgebäude-AfA kommt von daher nicht in Betracht, wenn die Bestellung des Gebäudes zwar nach dem 31.3.1985 erfolgt ist, der Bauantrag aber vor dem 1.4.1985 gestellt wurde. Anders ist dies bei Herstellungsbeginn vor dem 1.4.1985 und Bauantragstellung nach dem 31.3.1985. Wird kein Bauantrag gestellt, ist die Wirtschaftsgebäude-AfA – z. B. bei Schwarzbauten – nicht anwendbar. Die Stellung des Bauantrags ist also Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Wirtschaftsgebäude-AfA. Bei anzeigepflichtigen Bauwerken tritt an die Stelle des Bauantrags die vollständige Einreichung der Bauunterlagen und bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauwerken der Baubeginn.
Rz. 405
Unter Bauantrag ist das Schreiben zu verstehen, mit dem die landesrechtlich vorgesehene Genehmigung für den beabsichtigten Bau angestrebt wird. Bauvoranfragen oder Finanzierungsanträge genügen nicht. Zeitpunkt der Beantragung einer Baugenehmigung ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt wird. Maßgebend ist regelmäßig der Eingangsstempel der Behörde. Das gilt auch dann, wenn die Bauplanung nach Beantragung der Baugenehmigung geändert wird, ohne dass ein neuer Bauantrag erforderlich ist. Ist ein Bauantrag abgelehnt worden und die Baugenehmigung erst aufgrund eines neuen Antrags erteilt worden, ist Zeitpunkt der Antragstellung der Eingang des neuen Bauantrags bei der zuständigen Behörde. Auf den Zeitpunkt der zweiten Bauantragstellung ist auch abzustellen bei Rücknahme des ursprünglichen und Stellung eines neuen Bauantrags. Lediglich wenn die Anträge im Wesentlichen inhaltsgleich sind, Rücknahme und neue Antragstellung zeitlich eng zusammenhängen und die Rücknahme nicht auf wirtschaftlichen oder anderen sachlichen Gründen beruht, ist auf die ursprüngliche Ba...