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Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 15.4.3 AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 435

§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG wurde mir Wirkung ab dem Vz 2023 durch JStG v. 16.12.2022[1] neu gefasst. Danach sind nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Gebäude, bei denen es sich nicht um Gebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG handelt, nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG jährlich mit 3 % abzuschreiben. Für entsprechende Gebäude, die vor dem 1.1.2023 und nach dem 31.12.1924 bzw. vor dem 1.1.1925 fertig gestellt worden sind, gilt nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b bzw. c EStG ein AfA-Satz von 2 bzw. 2,5 %. Die Regelung in § 7 Abs. 4 S. 2 EStG wurde nicht entsprechend angepasst. Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt die AfA nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Regelung voraus, dass die tatsäch­liche Nutzungs­dauer bei einem Gebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG weniger als 33 1/3 Jahre beträgt. Handelt es sich um Gebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a, b bzw. c EStG ist maßgebend eine tatsächliche Nutzungsdauer von weniger als 33 1/3, 50 bzw. 40 Jahre. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann anstelle der AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA vorgenommen werden.[2] Anzuwenden ist die Auffassung der Finanzverwaltung auf alle noch offenen Fälle.[3] M. E. ist der Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich zu folgen. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 7 Abs. 4 S. 2 EStG hätte es sich aber angeboten, von tatsächlichen Nutzungsdauern von weniger als 33, 50 bzw. 40 Jahren auszugehen. Mit einer gesetzlichen Anpassung von § 7 Abs. 4 S. 2 EStG an die veränderte Regelung in § 7 Abs. 4 S. 1 EStG ist zu rechnen.

 

Rz. 435a

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 S. 2 EStG hat der Stpfl. ein Wahlrecht. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG ist nicht analog auf die Fälle, in den...

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