Rz. 519

Bei Erwerb eines Grundstücks nebst Bodenschatz erwirbt der Stpfl. den Bodenschatz nur dann entgeltlich als selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn er neben dem Kaufpreis für das Grundstück ein gesondertes Entgelt für den Bodenschatz zahlt. Der Kaufpreis ist aufzuteilen nach den Wertvorstellungen der Beteiligten, sofern sie als sachlich gerechtfertigt anzusehen sind.[1] Fehlt es daran, erfolgt bei Erwerb für das Betriebsvermögen eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Teilwerte und beim Erwerb für das Privatvermögen eine Aufteilung nach dem Verhältnis der gemeinen Werte.

 

Rz. 520

Trotz Zahlung eines separaten Kaufpreises für den Bodenschatz erfolgt keine Aufteilung, wenn der Erwerber eine Aufschließung des Bodenschatzes nicht beabsichtigt, ein Antrag auf Erteilung der Abbaugenehmigung bereits abgelehnt worden ist oder die Erteilung der Genehmigung nach den planungsrechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erwerbs nicht zu erwarten ist. Entsteht der Bodenschatz später doch noch als selbstständiges Wirtschaftsgut, sind die zunächst dem Grundstück in voller Höhe zuzuordnenden Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entstehung des Bodenschatzes als selbstständiges Wirtschaftsgut auf das Grundstück und den Bodenschatz aufzuteilen.

 

Rz. 520a

Möglich ist auch der isolierte Erwerb eines Bodenschatzes, sofern er als selbstständiges Wirtschaftsgut entstanden ist.[2] Der Bodenschatz ist beim Erwerber mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und nach § 7 Abs. 6 EStG abzuschreiben.

 

Rz. 521

War der Bodenschatz bei Erwerb des Grundstücks noch nicht bekannt oder war der Bodenschatz bei Veräußerung des Grundstücks zwar bekannt, wurde für ihn aber nichts bezahlt, liegen nur Anschaffungskosten für das Grundstück vor. Mangels Anschaffungskosten für den Bodenschatz scheidet eine AfS insoweit aus. Auch eine nachträgliche Aufteilung der für das Grundstück gezahlten Anschaffungskosten kommt nicht in Betracht.[3]

[2] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 376.
[3] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7 EStG Rz. 232.

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