Rz. 95

Da der Leasingnehmer grundsätzlich weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des von ihm geleasten Wirtschaftsguts ist, steht die AfA dem Leasinggeber zu. Nur wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, er also als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands anzusehen ist, kann er die AfA geltend machen. Der Leasinggegenstand ist z. B. dann dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn er speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist und nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch bei diesem sinnvolle Verwendung finden kann[1] oder die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands und die Grundmietzeit sich annähernd decken. Bei Sale-and-lease-back-Verträgen gilt, dass das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO des Leasingnehmers an dem Leasingobjekt nicht in Betracht kommt, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt ist.[2]

 

Rz. 96

Bei Mietkaufverträgen wird der Kaufpreis bereits bei Vertragsabschluss festgelegt. Die späteren Mietzahlungen werden in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet. Der Mietkäufer ist grundsätzlich als wirtschaftlicher Eigentümer der Mietkaufsache anzusehen. Er ist daher auch zur AfA berechtigt.

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