Rz. 206

Verbleibt erfahrungsgemäß das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut nicht für die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Betrieb des Stpfl., sondern wird es voraussichtlich schon vor seiner völligen Abnutzung veräußert werden oder steht eine Enteignung bevor, mindern etwa zu erwartende Veräußerungserlöse oder Entschädigungen die Bemessungsgrundlage für die AfA grundsätzlich nicht.[1] Veräußerungserlöse bzw. Entschädigungen sind ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn sie unter Berücksichtigung der üblichen Betriebsabläufe regelmäßig anfallen. Sie müssen sicher vorausgesagt werden können. Auch dürfen die Restwerte im Verhältnis zur Nutzungsdauer nicht unwesentlich sein.[2] Zu kürzen ist die AfA-Bemessungsgrundlage eines abnutzbaren Wirtschaftsguts um den Wert eines bindenden Kaufangebots.[3]

Rz. 207 und 208 einstweilen frei

[2] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 142.
[3] BFH v. 13.1.1972, V R 47/71, BStBl II 1972, 744; Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 247; a. A. FG Hamburg v. 31.3.1987, I 15/84, EFG 1987, 612.

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