Rz. 269

Maßgebend für den Bemessungszeitraum der AfA ist nach § 7 Abs. 1 S. 2 EStG die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Die Grundsätze der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer finden Anwendung auch in den Fällen der Leistungs-AfA nach § 7 Abs. 1 S. 6 EStG und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 S. 1 EStG.

 

Rz. 270

Nutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt oder verwendet werden kann.[1] Bei der Ermittlung der Nutzungsdauer sind, um die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu ermitteln, die betriebsindividuellen Verhältnisse zu beachten. Es ist auf die spezifischen Verhältnisse des jeweiligen Wirtschaftsguts im einzelnen Betrieb abzustellen.[2] Folge ist z. B., dass bei Saisonbetrieben aufgrund der unterschiedlichen Intensität in der Nutzung niedrigere AfA-Sätze für das Inventar als bei ganzjährig betriebenen Unternehmen anzusetzen sind. Nicht maßgeblich ist, wie lange der Stpfl. das Wirtschaftsgut in seinem Betrieb tatsächlich verwendet, sondern die objektive Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung.[3] Der Nutzungszeitraum beginnt mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zur Einkunftserzielung. Die tatsächliche Ingebrauchnahme ist irrelevant. Unschädlich ist auch eine vorübergehende Stilllegung oder Nichtnutzung des Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung.[4] Auch dieser Zeitraum rechnet zur Nutzungsdauer.

 

Rz. 271

Beabsichtigt der Stpfl., das Wirtschaftsgut möglicherweise vor dem Ende der normalen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern, ist maßgeblich für die AfA die voraussichtliche technische und/oder wirtschaftliche Lebensdauer des Wirtschaftsguts.[5] Gleiches gilt auch dann, wenn ein Wirtschaftsgut in der Absicht angeschafft oder hergestellt wird, es vor dem Ablauf der normalen technischen oder wirtschaftlichen Nutzungsdauer möglicherweise wieder zu beseitigen oder zu zerstören. Ist die Veräußerung bzw. die Beseitigung oder Zerstörung des Wirtschaftsguts dagegen nicht nur geplant, sondern steht sie fest, führt dies zu einer entsprechenden Verkürzung der Nutzungsdauer.[6]

 

Rz. 272

Teile eines Wirtschaftsguts haben vielfach eine unterschiedliche Nutzungsdauer. Maßgebend für die zeitliche Bemessung der AfA ist die Nutzungsdauer des Hauptteils. Eine Bestimmung der Nutzungsdauer nach dem Durchschnittswert aller Bestandteile kommt nicht in Betracht. Wohl kann aber die stärkere Beanspruchung eines Teils des Wirtschaftsguts die Nutzungsdauer des gesamten Wirtschaftsguts beeinflussen. Weisen bei einem Gebäudekomplex, der ursprünglich in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang gestanden hat, einzelne Gebäude eine deutlich kürzere Nutzungsdauer auf, ist nur auf letztere Gebäude § 7 Abs. 4 S. 2 EStG anzuwenden mit der Folge, dass sich zwei unterschiedliche AfA-Reihen ergeben.[7] Selbstständige Gebäudeteile dagegen können unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen. Ist ein Gebäude mit einer Betriebsvorrichtung untrennbar verbunden, ist die Nutzungsdauer der Betriebsvorrichtung auch für die Nutzungsdauer i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG maßgebend, wenn die Beseitigung der Betriebsvorrichtung die Zerstörung des Gebäudes zur Folge hat.

 

Rz. 273

Wirtschaftsgüter des Privatvermögens haben keine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Maßgebend ist hier die erfahrungsgemäße Nutzungsdauer. Zu deren Ermittlung ist abzustellen auf die voraussichtliche technische und wirtschaftliche Lebensdauer des Wirtschaftsguts unter Einbeziehung der Nutzung durch den jeweiligen Stpfl. nach Maßgabe seiner einkunftserzielenden Tätigkeit.[8] Erfahrungsgemäße Nutzungsdauer ist der Zeitraum, auf den sich die Verwendung bzw. Nutzung des Wirtschaftsguts durch den Stpfl. sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch im Bereich außerhalb der Einkunftserzielung üblicherweise erstrecken kann.[9] Wurde das Wirtschaftsgut schon vor einer Umwidmung zur Einkunftserzielung außerhalb des Einkunftserzielungsbereichs genutzt, ist diese Zeit zur Ermittlung der Nutzungsdauer einzubeziehen.

 

Rz. 274

Beim Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter ist die AfA nach der im Zeitpunkt des Erwerbs zu schätzenden Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts im Betrieb des Stpfl. zu bestimmen.[10] Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere das Alter und der Einsatz des Wirtschaftsguts.

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