Rz. 93

Soweit sensible Sektoren tangiert sind und eine Förderfähigkeit ausgeschlossen ist, können Existenzgründer-Rücklagen nicht gebildet werden, dann kommen allenfalls "normale" Ansparrücklagen gem. § 7g Abs. 3 EStG a. F. in Betracht. S. 2 Nr. 1-8 zählt abschließend die sensiblen Sektoren auf. Sensible Sektoren sind die Bereiche Stahlindustrie (Nr. 1), Schiffbau (Nr. 2), Kraftfahrzeug-Industrie (Nr. 3), Kunstfaserindustrie (Nr. 4), Landwirtschaftssektor (Nr. 5), Fischerei- und Aquakultursektor (Nr. 6), Verkehrssektor (Nr. 7) und Steinkohlenbergbau (Nr. 8). Einzelheiten zum Umfang der sensiblen Sektoren sowie den entsprechenden EU-Akten sind dem Schreiben des BMF[1] zu entnehmen. Zu den Änderungen in den Bereichen Stahl-, Kraftfahrzeug- und Kunstfaserindustrie sowie Fischerei und Aquakultur durch das StÄndG 2003 vgl. Rz. 1; für den Landwirtschaftssektor wurde ab dem Jahr 2000 ein neuer Gemeinschaftsrahmen in Kraft gesetzt, der die bisherigen Regelungen ersetzte[2].

Durch Verordnung der Kommission v. 12.1.2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EGV auf "De-minimis"-Beihilfen hat die Kommission Höchstbeträge für Beihilfen festgeschrieben. Wenn diese nicht erreicht werden, wird eine Subvention regelmäßig nicht beanstandet.

Die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie Verkehr sind ausgenommen. Insoweit führen Beihilfen aufgrund des starken Wettbewerbsdrucks zur Europarechtswidrigkeit, soweit eine der in § 7g Abs. 8 EStG a. F. genannten Verordnungen nicht positiv die Fördermöglichkeit vorsieht. In den übrigen Bereichen werden Beihilfen bis zu 100.000 EUR in 3 Jahren als nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigend angesehen. Allerdings ist fraglich, wie dies auf § 7g Abs. 8 EStG a. F. umzusetzen ist. Stellte man auf den Liquiditätsvorteil ab, wäre – außerhalb der genannten besonders sensiblen Bereiche (Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie Verkehr) – ein Ausschluss der Förderungsfähigkeit nicht denkbar, da der Zins- (bzw. Liquiditäts-)vorteil bei einer Maximalrücklage von 307.000 EUR in 3 Jahren 100.000 EUR nicht übersteigt.

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