Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
4.2.1 Allgemeines
Rz. 82
Die Sonderabschreibung ist nur zulässig bei Betrieben, die zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, das der Anschaffung bzw. Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 EStG (kleine und mittlere Betriebe) erfüllen und im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsgut (fast) ausschließlich betrieblich (Rz. 89f.), also in einer inländischen Betriebsstätte (§ 7g Abs. 1 Nr. 2b EStG), nutzen. Die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können neben der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können neben der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG Sonder-AfA i. H. v. 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden.
Erhöhung der Sonderabschreibung ab Vz 2024 geplant
Mit dem Entwurf des" Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)" ist geplant, die Sonderabschreibung für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, auf 50 % zu erhöhen.
Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2024 angeschafft oder hergestellt wurden, gilt weiterhin der Satz von 20 %, auch wenn der 5-jährige Begünstigungszeitraum noch nicht beendet ist.
Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung- bzw. Herstellung und in den 4 folgenden Jahren in Anspruch genommen werden. Daher beträgt der Begünstigungszeitraum i. S. v. § 7a Abs. 9 EStG stets 5 Jahre ab dem Jahr der Investition, selbst wenn die Sonder-AfA – wie dies häufig der Fall ist – im ersten Jahr in Anspruch genommen wird. Die lineare AfA ist somit erst nach Ablauf des gesamten Begünstigungszeitraums (5 Jahre) neu zu berechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzung einer mindestens 90 %-igen betrieblichen Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs nach dem Wirtschaftsjahr, welches der Investition folgt, nicht mehr erfüllt sind; eine Rückgängigmachung nach § 7g Abs. 4 EStG erfolgt nur unter den dort genannten Voraussetzungen (Rz. 75ff.).
Rz. 83
Sonderabschreibungen mindern im Falle der degressiven AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG den jeweiligen Buchwert (Restwert) des Wirtschaftsguts (Rz. 91ff.), d. h. die Bemessungsgrundlage der degressiven AfA in den Folgejahren (§ 7 Abs. 2 S. 2 EStG). Je früher die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, desto geringer ist die degressive AfA der Folgejahre, sodass es im Einzelfall sinnvoll sein kann, Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5, 6 EStG noch nicht im Investitionsjahr, sondern erst in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen.
Rz. 84
Bei Personengesellschaften sind Sonderabschreibungen auch zulässig, soweit der Investitionsabzugsbetrag im Sonderbereich vorgenommen wurde, die Investition aber im Gesamthandsbereich erfolgt oder umgekehrt. Die Sonderabschreibung kommt also sowohl im Gesamthands- wie auch im Sonderbereich in Betracht, da beide Vermögensbereiche zum steuerlichen Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehören.
Rz. 85
Erhöhte Absetzungen aufgrund anderer Vorschriften sind neben § 7g Abs. 5 EStG für dasselbe Wirtschaftsgut unzulässig (§ 7a Abs. 5 EStG).
4.2.2 Begünstigungszeitraum (§ 7g Abs. 5 EStG)
Rz. 86
Der Begünstigungszeitraum des § 7g EStG beträgt wie bei den meisten anderen Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen 5 Jahre. Dabei können die Sonderabschreibungen über den gesamten Begünstigungszeitraum verteilt werden. Sie können jedoch schon im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe in Anspruch genommen oder aber auch gleichmäßig oder ungleichmäßig auf den Begünstigungszeitraum verteilt werden. Auch eine teilweise Inanspruchnahme ist möglich.
4.2.3 Größenmerkmale (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG)
Rz. 87
Bei der Sonderabschreibung kommt es nicht auf die Betriebsgröße zum Schluss des laufenden Wirtschaftsjahrs, sondern auf die zum Ende des vorherigen Wirtschaftsjahrs (Rz. 86) an. Im Jahr der Betriebseröffnung sind die Größenmerkmale daher stets erfüllt; in diesem Falle existiert kein der Anschaffung bzw. Herstellung vorangegangenes Wirtschaftsjahr; gleiches gilt (erst recht) bei Investition vor dem Jahr der Betriebseröffnung. Hiervon abweichend wird beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG) für die Größenmerkmale auf das Ende des Wirtschaftsjahrs des Abzugs abgestellt, also nicht auf das Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (Rz. 11f., 41b).
Rz. 88 einstweilen frei
4.2.4 Ausschließlich betriebliche Verwendung (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG)
Rz. 89
Für Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG ist es erforderlich, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich, also zu mindestens 90 %, verwendet wird.
Das BMF hat die Anweisung in sein Anwendungsschreiben aufgenommen, wonach der Stpfl. (nur noch) in "begründeten Zweifelsfällen darzulegen" hat, dass der Umfang der Nutzung mindestens 90 % beträgt.
Bei Fahrzeugen wird sich die...