Photovoltaik-Direktinvestments: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen
Diese Regelungen bieten erhebliche Vorteile, um die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage steuerlich geltend zu machen. Gerade in Zeiten, in denen die Energiewende im Fokus der politischen und gesellschaftlichen Diskussion steht, wird die Förderung solcher Investitionen immer wichtiger. Diese steuerlichen Vorteile bieten nicht nur Anreize für Unternehmen, sich im Bereich der erneuerbaren Energien zu engagieren, sondern tragen auch zur nachhaltigen Entwicklung der Wirtschaft bei.
Steuerliche Gestaltung - schlüsselfertige Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Ein Unternehmen, das sich auf die Entwicklung von schlüsselfertigen Photovoltaik-Freiflächenanlagen spezialisiert hat, pachtet in der Regel Grundstücke (häufig von Landwirten), um dort die Installation der Solaranlagen zu veranlassen. Ein anderes Unternehmen vermarktet diese Anlagen exklusiv über externe Partner an Investoren. Die Solaranlagen werden in Parzellen aufgeteilt angeboten, wobei jeder Investor mindestens einen Wechselrichter erhält. Ein Investor kann auch mehrere Parzellen oder Wechselrichter erwerben, je nach Art der Aufteilung und der Größe des Wechselrichters.
Die Investoren, sowohl Privatpersonen als auch institutionelle Anleger, investieren in den Kauf und die Errichtung der Solaranlagen und zahlen eine Pacht sowie Betriebskosten an den Projektentwickler für die Nutzung des Grundstücks. Der Projektentwickler übernimmt auf Wunsch der Investoren auch die kaufmännische und technische Betriebsführung der Anlagen, inklusive der Vermarktung des erzeugten Stroms. Dazu können gesonderte vertragliche Vereinbarungen zwischen den Investoren und dem Projektentwickler getroffen werden.
Die Direktinvestition in Photovoltaikanlagen ist besonders attraktiv aufgrund steuerlicher Vorteile, wie dem Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG, der es Investoren ermöglicht, ihre Steuerlast im Jahr der Bildung des IAB zu senken und damit Liquidität für zukünftige Investitionen zu schaffen. Zusätzlich kann im Jahr der Investition oder in den folgenden fünf Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % geltend gemacht werden (vgl. § 7g Abs. 5 EStG).
Falls mehrere Investoren an einer Parzelle interessiert sind, bietet sich häufig die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an, um gemeinsam in die Anlage zu investieren. Der Vorteil einer GbR gegenüber einer Kapitalgesellschaft liegt darin, dass kein Mindestkapital erforderlich ist und die Gründung weniger Formalitäten erfordert. Zudem gibt es keine Transparenzpflichten im Handelsregister und keine Notarkosten. Es müssen lediglich mindestens zwei Geschäftspartner, ein gemeinsamer Gesellschaftszweck und ein Gesellschaftsvertrag vorhanden sein, der auch formlos abgeschlossen werden kann. Kapitalgesellschaften können ebenfalls einen IAB nutzen und Sonderabschreibungen vornehmen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
IAB bei Photovoltaikanlagen (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG)
Mit Hilfe des IAB nach § 7g EStG können Inverstoren bereits vor der Anschaffung einer Photovoltaikanlage bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend machen. Dies kann besonders hilfreich sein, um die Steuerlast in der Phase vor der tatsächlichen Investition zu reduzieren. Die vorgezogene steuerliche Berücksichtigung der Investition sorgt dafür, dass Unternehmen ihre Liquidität besser planen und gegebenenfalls bereits im Vorfeld notwendige Finanzmittel generieren können. Der IAB schafft damit finanzielle Flexibilität und unterstützt Unternehmen aktiv dabei, die notwendigen Maßnahmen für eine nachhaltige Energieversorgung zu ergreifen.
Der IAB kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zusammengefasst lassen sich die folgenden Kernpunkte aus dem Gesetz ableiten:
- Gewinnermittlung: Der Gewinn des Unternehmens muss entweder nach den Vorschriften des § 4 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) oder nach § 5 EStG (Bilanzierung) ermittelt werden.
- Gewinnobergrenze: Im Wirtschaftsjahr, in dem der IAB vorgenommen werden soll, darf der Gewinn vor Berücksichtigung der Abzugsbeträge und Hinzurechnungen 200.000 EUR nicht überschreiten.
- Elektronische Übermittlung: Die Summen der Abzugsbeträge sowie der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge müssen elektronisch übermittelt werden. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Bei unbilliger Härte kann auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden, gemäß § 150 Abs. 8 AO.
- Verlustentstehung: Der IAB kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn er zu einem Verlust oder zur Erhöhung eines bestehenden Verlusts führt.
- Maximalbetrag: Der maximal abziehbare Betrag darf im Wirtschaftsjahr des Abzugs sowie in den drei vorangegangenen Jahren zusammen insgesamt 200.000 EUR pro Betrieb nicht überschreiten.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der IAB rechtlich geltend gemacht werden kann.
Sonderabschreibungen bei Photovoltaikanlagen nach § 7g Abs. 5 EStG
Neben dem IAB sind zusätzliche Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG möglich. Diese erlauben es, in den ersten fünf Jahren nach der Anschaffung bis zu 40 % der Anschaffungskosten zusätzlich zur regulären Abschreibung abzuschreiben. Dadurch kann die Steuerlast in den ersten Jahren der Nutzung deutlich reduziert werden, was insbesondere in der Anfangsphase der Nutzung der Photovoltaikanlage von großer Bedeutung ist, da hier oft noch keine vollständige Rentabilität erreicht wird. Durch die Möglichkeit der Sonderabschreibung können Investoren frühzeitig finanzielle Entlastungen nutzen, die ihnen helfen, die Betriebskosten der Anlage zu tragen und gleichzeitig die Amortisationszeit zu verkürzen.
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kann unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:
- Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter: Es muss sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln, die für den Betrieb bestimmt sind (vgl. § 7g Abs. 5 EStG).
- Zeitraum der Abschreibung: Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes sowie in den vier folgenden Jahren geltend gemacht werden (vgl. § 7g Abs. 5 EStG). Diese Abschreibung erfolgt zusätzlich zu den regulären Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG und darf bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen.
- Gewinnobergrenze: Im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes unmittelbar vorausgeht, darf der Gewinn des Betriebs die Gewinngrenze gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht überschreiten (vgl. § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG). Diese Grenze liegt bei einem Gewinn von maximal 200.000 EUR.
- Betriebliche Nutzung: Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr entweder vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden (vgl. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, um die steuerliche Begünstigung durch Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen zu können.
Kombinationsmöglichkeiten und Vorteile
Die Kombination aus dem IAB und den Sonderabschreibungen erlaubt es dem Investor, bereits vor der Anschaffung steuerliche Vorteile zu realisieren und diese auch in den folgenden Jahren fortzusetzen. Der IAB senkt die Steuerlast im Jahr der Bildung, während die Sonderabschreibungen die Steuerlast in den ersten Nutzungsjahren der Photovoltaikanlage weiter mindern. Diese Regelungen bieten daher eine attraktive Möglichkeit, den Einstieg in erneuerbare Energien steuerlich zu unterstützen und die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaik-Investition deutlich zu erhöhen. Unternehmen können so eine langfristige Planbarkeit sicherstellen und die steuerlichen Vorteile über mehrere Jahre hinweg in ihre Finanzplanung einbeziehen.
Durch die frühzeitige Steuerentlastung können zudem notwendige Finanzmittel frei werden, die zur Weiterentwicklung des Unternehmens genutzt werden können. Besonders für Unternehmen, die eine Diversifizierung ihres Energiebezugs anstreben oder die Eigenversorgung mit Strom ausbauen möchten, sind diese steuerlichen Maßnahmen ein wesentlicher Bestandteil der Finanzstrategie.
Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibungen bieten nicht nur einen kurzfristigen steuerlichen Vorteil, sondern tragen auch langfristig zur Verbesserung der Kostenstruktur und zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit bei. Gerade in einem wirtschaftlichen Umfeld, in dem steigende Energiekosten und Nachhaltigkeit eine immer größere Rolle spielen, wird diese finanzielle Unterstützung durch den Staat zu einem entscheidenden Erfolgsfaktor.
Fazit: Nachhaltig und wirtschaftlich sinnvoll
Durch den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibungen nach § 7g EStG können Investoren von Photovoltaikanlagen erhebliche steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen. Die gezielte Nutzung dieser Instrumente kann dazu beitragen, die Finanzierungskosten der Anlage zu senken und die Rentabilität des Investments zu steigern.
Insbesondere die Kombination beider Regelungen bietet eine attraktive Möglichkeit, die Liquidität des Unternehmens zu erhöhen und die Anschaffungskosten effektiv zu senken. Die Entscheidung für eine Photovoltaikanlage ist daher nicht nur ein Schritt in Richtung nachhaltiger Energieversorgung, sondern auch eine wirtschaftlich sinnvolle Investition, die durch gezielte Steuererleichterungen unterstützt wird. Unternehmen sollten diese Chance nutzen, um sowohl ihre Steuerlast zu optimieren als auch aktiv zur Energiewende beizutragen.
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