Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder Umlaufvermögen

Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögens kann Vorteile haben: Sie werden beispielsweise über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben und nur bei ihnen kommt eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG in Betracht.
Betriebliche Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts
Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder Umlaufvermögen richtet sich maßgeblich nach der betrieblichen Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Unternehmen. Diese hängt einerseits subjektiv vom Willen des Unternehmers ab, muss aber auch anhand objektiver Merkmale nachvollziehbar sein. Zu diesen Merkmalen zählen
- die Art des Wirtschaftsguts,
- die Dauer der Verwendung im Betrieb und
- die Art des Betriebs.
Zum Anlagevermögen gehören Vermögensgegenstände, die "dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen". Das bedeutet, dass sie mehrfach im Betrieb verwendet werden, wie beispielsweise Maschinen oder Gebäude, die langfristig genutzt werden. Im Gegensatz dazu gehören Wirtschaftsgüter zum Umlaufvermögen, wenn sie nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen. Sie werden regelmäßig zur Be- und Verarbeitung, zum Verbrauch oder zur Veräußerung verwendet, wie etwa Warenbestände.
Zugehörigkeit zum Anlage- oder Umlaufvermögen kann wechseln
Die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts während seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen kann wechseln, was eine veränderte Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zur Folge haben kann. Beispielsweise bleibt ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bei unveränderter Nutzung im Betrieb auch dann Anlagevermögen, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, es zu veräußern. Eine Änderung der Nutzung, wie das Anbieten von Eigentumswohnungen zum Verkauf, kann jedoch eine Umgliederung in das Umlaufvermögen bewirken.
BFH zum geplanten Verkauf
Der BFH hat sich kürzlich mit einem Sachverhalt auseinandergesetzt, in dem es um Container ging, bei denen von Anfang klar war, dass sie nach einigen Jahren verkauft werden sollen.
Im entschiedenen Fall hatte eine Unternehmerin in den Jahren 2013 bis 2016 insgesamt 40 Container erworben und diese vermietet. Die Container sollten nach 5 Jahren verkauft werden, obwohl ihre technische Nutzungsdauer 8 bzw. 10 Jahre betrug. Als die Verwaltungsgesellschaft 2018 insolvent wurde, machte die Unternehmerin einen Verlust geltend und wollte die Container planmäßig und außerplanmäßig abschreiben.
Finanzamt und das Finanzgericht lehnten Abschreibungen ab
Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Abschreibungen ab. Sie argumentierten, die Container seien von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen und daher Umlaufvermögen. Auf Umlaufvermögen könne keine Abschreibung vorgenommen werden.
BFH: Geplanter Verkauf macht nicht automatisch Umlaufvermögen
Diese Begründung hielt der rechtlichen Prüfung durch den BFH (Urteil v. 16.9.2024, III R 35/22) nicht stand. Nach § 247 Abs. 2 HGB gehören zum Anlagevermögen alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Der BFH hat klargestellt, dass "dauerhaft" nicht "für immer" bedeutet. Eine längerfristige betriebliche Nutzung reiche aus. Die Vermietung der Container stellt eine solche betriebliche Nutzung dar, sofern sie nicht nur der Absatzförderung dient.
Die bloße Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer zu verkaufen, mache es nicht automatisch zum Umlaufvermögen. Entscheidend sei die Zweckbestimmung im Betrieb. Diese hänge einerseits vom Willen des Unternehmers ab, müsse sich aber auch an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen - etwa an der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer seiner betrieblichen Nutzung.
Im konkreten Fall sollten die Container fünf Jahre lang vermietet werden. Diese Vermietung diente nicht der Absatzförderung, da die Container nicht an die Mieter, sondern an die Verwaltungsgesellschaft verkauft werden sollten. Damit liegt nach Ansicht des BFH eine längerfristige betriebliche Nutzung vor, die für das Vorliegen von Anlagevermögen spricht.
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