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Der Begünstigungszeitraum des § 7g EStG beträgt wie bei den meisten anderen Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen 5 Jahre. Dabei können die Sonderabschreibungen über den gesamten Begünstigungszeitraum verteilt werden. Sie können jedoch schon im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe in Anspruch genommen oder aber auch gleichmäßig oder ungleichmäßig auf den Begünstigungszeitraum verteilt werden. Auch eine teilweise Inanspruchnahme ist möglich.

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