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Der Begünstigungszeitraum des § 7g EStG a. F. beträgt wie bei den meisten anderen Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen fünf Jahre. Dabei können die Sonderabschreibungen über den gesamten Begünstigungszeitraum verteilt werden. Sie können jedoch schon im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe in Anspruch genommen werden oder aber auch gleichmäßig oder ungleichmäßig auf den Begünstigungszeitraum verteilt werden. Auch eine nicht vollständige Inanspruchnahme i. H. v. 20 % ist möglich (z. B., weil das zu versteuernde Einkommen bereits nahe dem Grundfreibetrag liegt).

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