Rz. 36

Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen sind die – bescheinigten (Rz. 43ff.) – Herstellungskosten (Abs. 1 S. 1) und die Anschaffungskosten nach Abschluss des obligatorischen Vertrags (Abs. 1 S. 5), nicht aber Teilherstellungskosten[1] oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten. Die Auslegung dieser Begriffe richtet sich nach den §§ 6, 7 EStG. Die Aufwendungen müssen nach der konstitutiven Begründung der Denkmaleigenschaft angefallen sein.

 

Rz. 37

Nach § 7i Abs. 1 S. 7 EStG ist die Bemessungsgrundlage um Zuschüsse aus öffentlichen Kassen zu kürzen. Der Begriff der öffentlichen Kasse ist in § 3 Nr. 13 EStG definiert.[2] Zuschüsse aus privaten Mitteln mindern die Bemessungsgrundlage i. S. d. § 7i EStG im Umkehrschluss zu § 7i Abs. 1 S. 7 EStG daher nicht. Sie sind grundsätzlich bei der nichtbegünstigten AfA-Bemessungsgrundlage abzusetzen. Soweit allerdings ausschließlich begünstigte Aufwendungen anfallen, ist (ausnahmsweise) die nach § 7i EStG begünstigte AfA-Bemessungsgrundlage zu kürzen, weil der Stpfl. sonst einen nicht zu rechtfertigenden Steuervorteil erzielen würde; er hat nämlich in diesem Fall keine eigenen Aufwendungen.

 

Rz. 38

Für die Restwertberechnung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums von 12 Jahren (Anschaffungen bzw. Herstellungsbeginn ab dem Vz 2004) gelten die Ausführungen zu § 7h EStG (§ 7h EStG Rz. 41) entsprechend.

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