Rz. 10

Die Aufgaben der zentralen Stelle sind die originär dem BZSt zugewiesenen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 FVG, für deren Erfüllung sich das BZSt im Wege der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Bund bedient. Im Einzelnen sind dies:

  1. die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2a, 2b und 4b EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,
  2. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 10a Abs. 5 EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,
  3. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 22a EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,
  4. bei einer Datenübermittlung nach § 22a Abs. 1 EStG die Prüfung nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO und die Erhebung des Verspätungsgeldes nach § 22a Abs. 5 EStG,
  5. die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b AO) im Anfrageverfahren nach § 22a Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2a, 2b und 4b, § 10a Abs. 5 und § 32b Abs. 3 S. 1 EStG,
  6. die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI. EStG sowie
  7. die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 50f EStG.
 

Rz. 11

Die Gemeinsamkeit bei diesen Aufgaben ist die Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung von Daten. Um diese Aufgaben zu erfüllen steht die zentrale Stelle im Datenaustausch mit rund 11.000 Kommunikationspartnern. Der Leitgedanke bei all diesen Verfahren ist, dass durch die zentrale Annahme von Daten einerseits und die zentrale Weiterleitung von Daten andererseits die Komplexität der Verfahren so gering wie möglich gehalten wird. Anderenfalls müssten alle Kommunikationspartner jeweils bilaterale Kommunikationswege aufbauen, was die Fehleranfälligkeit der Datenübermittlung enorm erhöhen würde.

 

Rz. 12

Hintergrund der meisten Aufgaben der zentralen Stelle ist die Umsetzung der Grundentscheidung für die schrittweise Einführung eines Systems der nachgelagerten Besteuerung, nach dem eine Steuerentlastung von Altersvorsorgebeiträgen mit der Besteuerung der hierauf beruhenden Renten einher geht. Ohne die Überführung eines Großteils der für ein solches Vorgehen erforderlichen Daten in ein automatisiertes Verfahren, hätte der Systemwechsel einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand zur Folge gehabt.[1]

 

Rz. 13

Hinsichtlich der Verfahren, die der Datenübermittlung von mitteilungspflichtigen Stellen an die zentrale Stelle einerseits und von der zentralen Stelle an die Finanzverwaltung andererseits dienen, fungiert die zentrale Stelle als Datendrehscheibe.

Der Zweck der Aufgaben erschließt sich jeweils durch die Frage nach der Verwendung die jeweiligen Datenarten.

4.1 Daten nach § 10 Abs. 2a, 2b und 4b EStG

 

Rz. 14

Die nach § 10 Abs. 2a, 2b EStG zu übermittelnden Daten werden benötigt, um bei Durchführung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG die in § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG bezeichneten Vorsorgeaufwendungen zutreffend berücksichtigen zu können. Sonderausgaben – wie die genannten Vorsorgeaufwendungen – wirken sich nicht unwesentlich auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens aus und führen aufgrund ihrer steuermindernden Wirkung zu Steuermindereinnahmen in erheblichem Umfang. Daher liegt es im öffentlichen Interesse, die als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen in tatsächlich geleisteter Höhe zu ermitteln und somit die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Stpfl. festzustellen; das Datenübermittlungsverfahren dient diesem Zweck.[1] Einer Einwilligung des Stpfl. in die Datenübermittlung bedarf es nicht.

 

Rz. 15

Die nach § 10 Abs. 4b EStG zu übermittelnden Daten werden benötigt, um bei Durchführung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG die steuerfreien Zuschüsse, die einem Stpfl. für die von ihm geleisteten Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG gewährt werden, berücksichtigen zu können. Es sollen nur die tatsächlich vom Stpfl. geleisteten Beiträge dessen Steuerlast verringern, nicht aber die ihm gewährten steuerfreien Zuschüsse.

[1] BT-Drs. 19/4674, 295.

4.2 Daten nach § 10a Abs. 5 EStG

 

Rz. 16

Die nach § 10a Abs. 5 EStG zu übermittelnden Daten werden benötigt, um bei Durchführung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigen zu können; einer Einwilligung des Stpfl. in die Datenübermittlung bedarf es nicht.

4.3 Daten nach § 22a Abs. 1 EStG

 

Rz. 17

Nach § 22a EStG haben sämtliche in Abs. 1 näher bezeichneten Renten auszahlenden Stellen der zentralen Stelle per Datensatz Angaben zu gezahlten Renten personenbezogen zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung). Die zentrale Stelle leitet diese Informationen an die Länderfinanzverwaltungen weiter, damit diese bei der Einkommensteuerveranlagung die gezahlten Renten als Einkünfte nach § 22 EStG berücksichtigen können. Insofern unterscheidet sich das Ergebnis der Datenübermittlung nach § 22a Abs. 1 EStG von dem der Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a, 2b und 4b EStG und § 10a Abs. 5 EStG in systematischer Hinsicht. Ziel der Datenübermittlung nach § 22a EStG ist die Erfassung von Einkünften nach § 22 EStG, die regelmäßig zur Erhöhung der Steuerlast beitragen. Die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a, ...

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