Rz. 29
Ausnahmereglungen bestehen auch bei Scheidung einer Ehe bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen aufgrund einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG oder aufgGrund einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigte betriebliche Altersvorsorge des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen wird (§ 93 Abs. 1a S. 1 EStG). Im Falle einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG kann auch eine steuerunschädliche Übertragung auf die Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen (§ 93 Abs. 1a S. 2 EStG).
Zwar soll die steuerliche Förderung grundsätzlich nur denjenigen zugutekommen, die von der Absenkung des Renten- bzw. Versorgungsniveaus durch die Reform der Altersversorgung betroffen sind. Es handelt sich insofern um eine höchstpersönliche Förderung für eine bestimmte Person. Betroffen von den Auswirkungen der Reformen ist aber auch der geschiedene frühere Ehegatte durch eine entsprechend geringere auf die Ehezeit entfallende anteilige Altersversorgung.
Rz. 30
Das VersAusglG sieht den Grundsatz der internen Teilung auch für alle Systeme der betrieblichen Altersversorgung und privaten Altersvorsorge vor, d. h. Anrechte werden innerhalb des jeweiligen Systems geteilt und für die ausgleichsberechtigte Person eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen, die unabhängig von den Versorgungsanrechten der ausgleichspflichtigen Person im jeweiligen System gesondert weitergeführt werden. Einer internen Teilung steht nicht entgegen, dass der Ausgleichsberechtigte selbst wegen seines hohen Alters einen Riester-Vertrag nicht mehr abschließen kann. Durch die interne Teilung wird kein neuer Altersvorsorgevertrag begründet, sondern ein bestehender lediglich geteilt.
Eine externe Teilung (Ausgleich über ein anderes Versorgungssystem) findet nur noch in den Fällen des §§ 14 bis 17 VersAusglG statt.
Rz. 31
Die Unterscheidung der Vorgänge in interne Teilung und externe Teilung ist für die unschädliche Übertragung nach § 93 Abs. 1a S. 1 EStG unwesentlich. Die steuerliche Behandlung von Übertragungen nach dem VersAusglG kann allerdings bei interner und externer Teilung zu Unterschieden führen, weil mit der externen Teilung ein Wechsel des Versorgungsträgers und damit regelmäßig ein Wechsel des Versorgungssystems verbunden ist.
Rz. 32
Versorgungsausgleichsleistungen bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft fallen unter die Regelung des § 93 Abs. 1a EStG, sofern die Vorschriften des VersAusglG anwendbar sind. Nach § 20 LPartG findet das VersAusglG bei Auflösung einer Lebenspartnerschaft grundsätzlich – vorbehaltlich § 20 Abs. 4 LPartG – Anwendung.
Rz. 33
Eine zulagenunschädliche Übertragung nach § 93 Abs. 1a EStG liegt vor, wenn aufgrund einer internen oder externen Teilung gefördertes AV-Vermögen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder in eine nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigte betriebliche Altersversorgung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person übertragen wird. Beruht das auf die Ehezeit entfallende, aufzuteilende Altersvorsorgevermögen auf geförderten und ungeförderten Beiträgen, ist das zu übertragende Altersvorsorgevermögen entsprechend dem Verhältnis der hierin enthaltenen geförderten und ungeförderten Beiträge aufzuteilen und anteilig zu übertragen. Bei der Bestimmung des Ausgleichswerts einer privaten Altersvorsorge, die zum Teil aus einem vorehelich erworbenen Altersvorsorgevertrag stammt, ist der vorehelich erworbene Wertanteil herauszurechnen. Die ausgleichsberechtigte Person muss nicht selbst zulagenberechtigt sein.
Rz. 34
Auf die ausgleichsberechtigte Person geht die auf das übertragene Anrecht entfallende steuerliche Förderung mit allen Rechten und Pflichten über (§ 93 Abs. 1a S. 1 Halbs. 2 EStG). Dies hat zur Folge, dass diese im Fall einer schädlichen Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens die Förderung zurückzahlen muss. Leistungen aus dem geförderten Altersvorsorgevermögen sind beim Leistungsempfänger nachgelagert zu besteuern.
Rz. 35
Bei einer externen Teilung kann es durch gerichtliche Anordnung zu einer Übertragung auf die gesetzliche Rentenversicherung oder auf die Versorgungsausgleichskasse kommen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine andere Versorgung wählt. Auch in einem solchen Fall tritt keine schädliche Verwendung ein (§ 93 Abs. 1a S. 2 Halbs. 1 EStG). Eine Rückforderung der steuerlichen Förderung wäre nicht gerechtfertigt, da die gesetzliche Rentenversicherung und die Versorgungsausgleichskasse auch Auffang-/Zielversorgungsträger sein können, denen sich die ausgleichsberechtigte Person unter Umständen nicht entziehen kann. Das ist bspw. dann der Fall, wenn die ausgleichsberechtigte Person keinen anderen Versorgungsträger findet, der zur Annahme des Kapitalbetrags aus dem Versorgungsausgleich bereit wäre. Die bei der gesetzlichen Rentenversicherung ...