Rz. 22
In § 9b Abs. 1 EStG ist geregelt, dass die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gehören. Ob Vorsteuer abgezogen und verrechnet werden kann, richtet sich allein nach dem Umsatzsteuerrecht. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar. Ein Vorsteuerabzug ist damit nicht zulässig, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach § 14c UStG (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) schuldet. Abziehbar sind nur die Steuerbeträge, die nach dem deutschen UStG geschuldet werden. Abziehbar ist damit auch die Steuer für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 UStG ist unter folgenden sachlichen Voraussetzungen gegeben:
- Die Steuer muss für eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellt worden sein (Abschn. 15.2a UStAE),
- die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einem Unternehmer ausgeführt worden sein (Abschn. 15.2a Abs. 2),
- der Leistungsempfänger muss Unternehmer und die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden sein (Abschn. 15.2b Abs. 1 und 2 UStAE) und
- der Leistungsempfänger ist im Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung, in der die Angaben vollständig und richtig sind (Abschn. 15.2a Abs. 6 UStAE).
Der Unternehmer, der die sachlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die folgenden Vorsteuerabzugsbeträge ansetzen:
- die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
- die entstandene Einfuhr-USt für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind,
- die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der Erwerb nach § 3d S. 1 UStG im Inland bewirkt wird,
- die von ihm als Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 1 und 2 UStG geschuldete Steuer,
- die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG aus einer Auslagerung geschuldete Steuer, wenn diese Auslagerung für das Unternehmen des Steuerschuldners aufgeführt wurde.
Folgende Sonderregelungen für den Vorsteuerabzug sind zu beachten:
- Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Ausgenommen von der Vorsteuerabzugsbeschränkung sind Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt (Abschn. 15.6 Abs. 6 UStAE).
- Nach § 15 Abs. 1b UStG sind Vorsteuerbeträge für ein dem Unternehmen zugeordnetes teilunternehmerisch genutztes Grundstück nicht abziehbar, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfallen (Abschn. 15.6a UStAE).
- Ein Kleinunternehmer, der der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG unterliegt, ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG; Abschn. 15.1 Abs. 4 und Abschn. 19.5 UStAE).
- Ermitteln Unternehmer ihre abziehbaren Vorsteuern nach den Durchschnittssätzen der §§ 23 oder 23a UStG, ist insoweit ein weiterer Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 70 Abs. 1 UStDV, § 23a Abs. 1 UStG).
- Werden die Vorsteuerbeträge, die den im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen zuzurechnen sind, nach Durchschnittssätzen ermittelt, entfällt ein weiterer Vorsteuerabzug (§ 24 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG; Abschn. 15.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 und 6 sowie Abschn. 24.7 Abs. 2 und 3 UStAE).
- Bewirkt der Unternehmer Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, ist er nicht berechtigt, die ihm in diesen Fällen für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen (§ 25 Abs. 4 UStG).
- Ein Wiederverkäufer, der für die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände die Differenzbesteuerung des § 25a Abs. 2 UStG anwendet, kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer sowie die Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung nicht als Vorsteuer abziehen (§ 25a Abs. 5 UStG).
Rz. 23
§ 9b Abs. 1 EStG enthält keine Grundaussage dazu, welchen Charakter die Vorsteuerbeträge haben und wie sie einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind. Das richtet sich nach dem Zusammenhang, in dem die Vorsteuern auftreten. Stehen sie mit einer Einkunftsart in Verbindung, so führt die Zahlung der USt regelmäßig zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten, auch wenn ihr ein Anspruch auf Abzug bzw. Vergütung gegenübersteht. Die Vorsteuer gehört jedoch nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.
Rz. 24
Der Vorsteuerbetrag muss nur abgezogen werden können, d. h. abziehbar sein. Nicht erforderlich ist, dass der...