Rz. 197
Mit der Begründung einer GmbH & Still entsteht nur eine Beteiligung am Betrieb der GmbH, nicht an der GmbH selbst. Ist der atypisch stille Gesellschafter schon und zugleich an der GmbH beteiligt, bleibt die bestehende Gesellschafterstellung unverändert. Die atypisch stille Beteiligung am Betrieb der GmbH besteht also neben der Beteiligung an der GmbH selbst. Das bedeutet, dass das Konstrukt einer atypisch stillen Gesellschaft die jeweiligen Mitunternehmer nebeneinander stellt.
Rz. 198
Rechtsträger des dem Handelsgewerbe dienenden Betriebsvermögens ist und bleibt grundsätzlich der Inhaber des Handelsgeschäfts, hier also die GmbH. Auch ertragsteuerlich besitzt die atypisch stille Gesellschaft kein Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen). Alle Wirtschaftsgüter im zivilrechtlichen Eigentum des Inhabers des Handelsgeschäfts bilden dessen steuerliches Betriebsvermögen. Daneben kommt allerdings Sonderbetriebsvermögen des atypisch stillen Gesellschafters in Betracht; dazu zählt einmal seine Einlage, zum anderen aber auch ein sonstiges Wirtschaftsgut, das dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Nutzung überlassen wird.
Rz. 199
Innerhalb der Mitunternehmerschaft besteht daher getrenntes Betriebsvermögen der Beteiligten; über das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen, den Gewinn, findet laufend eine Auseinandersetzung statt. Weil zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem oder den atypisch stillen Gesellschafter/n nur schuldrechtliche Beziehungen bestehen, geht die Gesellschaft mit ihrer Beendigung sofort unter; eine besondere Abwicklung ist weder nötig noch möglich. Aus diesem Grund erübrigen sich auch Betrachtungen über eine Vermögenszurechnung analog § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO..
Rz. 200
Hinsichtlich des Umfangs des Betriebsvermögens gelten die Grundsätze, die unter den Rz. 101–103 für die GmbH & Co. dargestellt sind. Besteht Gesellschafteridentität, sind also die GmbH-Gesellschafter zugleich die atypisch stillen Gesellschafter, gehören auch deren Anteile an der GmbH zu ihrem steuerlichen (Sonder-)Betriebsvermögen. Weil der GmbH innerhalb der atypisch stillen Gesellschaft die Geschäftsführung zugewiesen ist, vermittelt die Beteiligung des atypisch stillen Gesellschafters an der GmbH Einfluss sowohl auf die Geschäftsführung der atypisch stillen Gesellschaft als auch auf die GmbH selbst. Mit Rücksicht darauf bilden die GmbH-Anteile regelmäßig Sonderbetriebsvermögen II bei den atypisch stillen Gesellschaftern.. Wie bei anderen Mitunternehmerschaften kann auch bei der atypisch stillen Gesellschaft Sonderbetriebsvermögen bestehen; § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist dann anzuwenden.
Rz. 201
Als Folge daraus beeinflussen alle Vorgänge im Zusammenhang mit den Anteilen den betrieblichen Bereich der Mitunternehmerschaft . Das beginnt mit der Einlage oder Anschaffung zu Beginn der Beteiligung, setzt sich über laufende Erträge und Aufwendungen fort und endet mit der Entnahme oder Veräußerung bei Beendigung der atypisch stillen Beteiligung.