Rz. 117
Hier ist zwischen dem unentgeltlich und dem entgeltlich bestellten Nießbrauch zu unterscheiden. Für die Abgrenzung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit gelten die Ausführungen zum Nießbrauch bei Einkünften aus V+V entsprechend. Der teilweise entgeltliche Zuwendungsnießbrauch bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist von Literatur und Finanzverwaltung bisher nicht gesondert behandelt worden.
2.8.3.1 Unentgeltlich bestellter Nießbrauch
Rz. 118
Bei unentgeltlicher Bestellung eines Nießbrauchs folgt die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des BFH. Das bedeutet, daß eine Quellenübertragung auf den Nießbraucher nicht angenommen wird. Die Einnahmen werden vielmehr dem Nießbrauchsbesteller zugerechnet, auch wenn sie dem Nießbraucher zufließen. Daraus folgt, daß ein Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer dem Nießbrauchsbesteller zusteht. Der Anrechnungsbetrag ist daher von diesem zu versteuern.
2.8.3.2 Entgeltlich bestellter Nießbrauch
Rz. 119
In dem Fall der entgeltlichen Nießbrauchsbestellung an Kapitalvermögen greift die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG ein, wonach mit Zahlung des Entgelts ein Zufluß beim Eigentümer anzunehmen ist. Entsprechend zieht der Nießbraucher lediglich eine Forderung ein, so daß die Kapitalerträge bei ihm nicht zu besteuern sind. In dem vom BFH entschiedenen Fall bestellte der Gesellschafter einer GmbH für die Dauer von 8 Jahren entgeltlich den Nießbrauch an den GmbH-Anteilen, behielt aber die Stimmrechte und den Anspruch auf einen eventuellen Liquidationserlös zurück. Der BFH vertrat die Auffassung, nach dem wirtschaftlichen Inhalt des Vertrages seien lediglich die künftigen Gewinnansprüche veräußert worden. Wie sich aus den Nebenabreden ergebe, sei die Nießbrauchsbestellung hier nur eine zusätzliche dingliche Sicherung. Infolgedessen habe der Nießbraucher hinsichtlich der vereinnahmten Gewinnausschüttungen keine eigenen Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern er ziehe lediglich die ihm abgetretenen Dividendenansprüche ein. Der Auffassung des BFH ist zuzustimmen, denn im Rahmen der Gesamtwürdigung des Falles, wobei insbesondere die zeitliche Beschränkung des Nießbrauchsrechts eine entscheidende Rolle spielte, mußte der BFH auf einen bloßen Sicherungsnießbrauch schließen, der nicht zu einer Quellenübertragung führt.
Rz. 120
Die Anrechnung von Körperschaftsteuer kommt nur bei dem Nießbrauchsbesteller in Betracht. Die Anrechnung wird nur gewährt, soweit die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG bezeichneten nießbrauchsbelasteten Ansprüche spätestens in dem Kalenderjahr fällig werden, das auf das Jahr des Zuflusses des Entgelts für die Nießbrauchsbestellung folgt. Für die weitere Laufzeit des Nießbrauchs ist die Körperschaftsteuer nicht anzurechnen.