2.2.1 Begriff
Rz. 17
Tatbestandsmerkmale der Schenkung gem. § 516 Abs. 1 BGB sind:
- Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers,
- Bereicherung des Beschenkten dadurch, und
- Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
2.2.2 Entreicherung des Schenkers
Rz. 18
In dem Merkmal der Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers steckt die Entreicherung des Schenkers, die eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Verminderung der Vermögenssubstanz erfordert. Entsprechend wird eine Schenkung bei einer unentgeltlichen Erbringung einer Arbeits- oder Dienstleistung, bei einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Sache (auch auf Lebenszeit) oder auch bei zinslosen Darlehen grds. verneint. Im Schenkungsteuerrecht qualifiziert der BFH hingegen die Gewährung eines zinslosen Darlehens als Schenkung; ab welchem Zinssatz die Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens schenkungsteuerlich eine Schenkung sein kann, ist nicht abschließend geklärt.
2.2.3 Bereicherung des Beschenkten
Rz. 19
Die Entreicherung des Schenkers setzt konkludent die Bereicherung des Beschenkten voraus. Erforderlich ist eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Vermögensmehrung beim Beschenkten.
Rz. 19a
Soweit der Empfänger eine Leistung als Treuhänder hält oder die Leistung zur Weiterleitung an Dritte bestimmt ist, liegt auf der Ebene des Haltenden mangels Bereicherung keine Schenkung vor.
2.2.4 Unentgeltlichkeit
Rz. 20
Nach § 516 BGB muss die Zuwendung der Vertragsparteien unentgeltlich erfolgen, d. h. eine Gegenleistung wird rechtlich weder vereinbart noch gewährt. Eine Gegenleistung wird angenommen, wenn ein gegenseitiger Vertrag i. S. v. § 320 BGB vorliegt, bei dem Schuldner und Gläubiger zur Leistung verpflichtet sind, z. B. bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts gegen Übernahme von Verbindlichkeiten. Lässt sich hingegen jemand bei der Übertragung seines Wirtschaftsguts ein Nutzungsrecht, insbes. einen Nießbrauch, einräumen, bedeutet dies ebenso wenig eine Gegenleistung des Erwerbers wie die Übernahme einer schon bestehenden Belastung. Auch eine Übertragung eines Wirtschaftsguts gegen Versorgungsleistungen erfolgt i. d. R. unentgeltlich. Zur steuerlichen Würdigung von Versorgungsleistungen Rz. 180ff.
Rz. 20a
Die Zuwendung eines Kommanditanteils ist mangels Gegenleistung des Zuwendungsempfängers eine Schenkung, da den Kommanditisten i. d. R. keine persönliche Haftung trifft (§ 171 HGB) und er auch nicht zur Geschäftsführung (§ 164 HGB) verpflichtet ist. Auch die (unentgeltliche) Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter führt i. d. R. nicht zu dessen persönlicher Haftung (atypische Ausnahmen möglich), sodass auch insoweit eine Schenkung i. d. R. anzunehmen ist.
Rz. 20b
Für den Fall, dass jemand als persönlich haftender Gesellschafter in eine OHG oder eine KG aufgenommen wird, handelt es jedoch zivilrechtlich i. d. R. nicht um eine reine Schenkung, weil die Übernahme der persönlichen Haftung sowie der Verpflichtung zur Geschäftsführung eine Gegenleistung ist, die den Wert des mit der Gesellschafterstellung verschafften Kapitalanteils kompensiert.
Rz. 21
Soweit eine Gegenleistung nicht vereinbart, faktisch jedoch vollzogen wird, liegt ein verdecktes Rechtsgeschäft gem. § 117 Abs. 2 BGB vor. Andererseits wird eine tatsächliche Schenkung jedoch oft durch die Zahlung von Geld als entgeltlich fingiert, etwa um SchenkSt zu sparen oder Ausgleichsansprüche aus dem Pflichtteilsrecht zu umgehen.
Rz. 22 einstweilen frei
2.2.5 Schenkungsabrede
Rz. 23
Zur Vollziehung einer Schenkung ist die Schenkungsabrede notwendig. Sie ergibt sich aus dem Wortlaut des § 516 Abs. 1 BGB "… wenn beide Teile darüber einig sind …". Aus dieser Formulierung lässt sich der vertragliche Charakter einer Schenkung ablesen, da die Schenkungsabrede nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen wirksam wird (§ 311 Abs. 1 BGB).
Rz. 23a
Die Schenkung kann nach § 516 Abs. 2 BGB auch ohne Wissen des Beschenkten vollzogen werden. Dies ist der Fall, wenn der Zuwendende seine Verfügung bereits getroffen, der Beschenkte die Schenkung allerdings noch nicht angenommen hat. Dies ist z. B. bei einer Geldschenkung möglich, wenn der Schenker den Betrag bereits auf das Konto des Beschenkten überwiesen ...