2.2.8.1 Gegenstand der Schenkung
Rz. 27
Bei der Schenkung eines Unternehmens ist zu unterscheiden, ob Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen werden.
2.2.8.2 Einzelunternehmen
Rz. 28
Der Begriff "Einzelunternehmen" ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch kann die Definition des § 14 BGB als Anhaltspunkt hierfür herangezogen werden. Eine Übertragung des Einzelunternehmens als Sachgesamtheit ist nicht möglich. Vielmehr ist für die Übertragung des Einzelunternehmens die Übereignung bzw. Abtretung sämtlicher Vermögensgegenstände, Forderungen und Rechte unter Beachtung der für den jeweiligen Vermögensgegenstand geltenden Formvorschriften erforderlich.
Der Übernehmer haftet unter bestimmten Voraussetzungen für einzelne Verbindlichkeiten des Übergebers. Bei den zivilrechtlichen Haftungsansprüchen kommt vor allem eine Haftung aufgrund der Firmenfortführung (§ 25 HGB) und eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) in Betracht.
Rz. 29
Ist das zu übergebende Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen und wird die Firma (§ 17 HGB) vom Übernehmer fortgeführt, haftet er unabhängig vom Wert des übernommenen Vermögens grds. für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§§ 25, 26, 27 HGB). Die Regelungen der §§ 25, 26, 27 HGB gelten nur für den Übernehmer eines Betriebs, der Kaufmann i. S. d. HGB ist.
Rz. 30
Der Unternehmensübergang muss im Kern so erfolgen, dass der Übernehmer die wesentlichen Bestandteile des Einzelunternehmens unverändert fortführt.
Rz. 31
Gem. § 75 AO trifft denjenigen, der ein Unternehmen oder einen gesondert geführten Betrieb im Ganzen erwirbt, ggf. eine Haftung für Steuerverbindlichkeiten, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übernahme liegenden Kj. entstanden sind.
2.2.8.3 Beteiligung an einer OHG
Rz. 32
Im Recht der OHG gilt nach § 108 HGB primär die Vertragsfreiheit der Gesellschafter untereinander. Soweit die Gesellschafter von ihrem Recht zur Vertragsfreiheit im Gesellschaftsvertrag keinen Gebrauch machen, greifen insbes. die Regelungen der §§ 109–122 HGB ein.
Rz. 32a
Für den Wechsel im Gesellschafterbestand bzw. den Eintritt neuer Gesellschafter ist i. d. R. die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag hierzu keine Regelungen enthält. Ausnahmsweise kann es geboten sein, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund seiner Treuepflicht einem Wechsel im Gesellschafterbestand zuzustimmen hat. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Fortführung des Unternehmens erforderlich ist.
Rz. 32b
Zivilrechtlich entsteht bei der Beteiligung an einer OHG ein Anteil am Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft; § 105 Abs. 3 HGB verweist auf § 713 BGB. Der eintretende Gesellschafter ist zur Geschäftsführung gem. § 116 Abs. 1 HGB berechtigt und verpflichtet. Der Geschäftsführungsumfang umfasst alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt (§ 116 Abs. 2 S. 1 HGB).
Rz. 33
Jeder Gesellschafter der OHG haftet nach §§ 126, 128 HGB mit der Gesellschaft und der Gesamtheit aller Gesellschafter als Gesamtschuldner gegenüber den Gläubigern (Ausweitung durch Akzessorietätstheorie). Insoweit ist § 127 HGB als lex specialis zu den §§ 25, 27 HGB zu sehen, da der eintretende Gesellschafter per gesetzlicher Definition mit seinem Privatvermögen akzessorisch zur Gesellschaft haftet. Es sollte jedoch beachtet werden, dass ein ausscheidender Gesellschafter gem. § 137 HGB der Nachhaftung von 5 Jahren unterliegt. Als Stichtag gilt hier i. d. R. die Austragung aus dem Handelsregister (§ 137 Abs. 1 S. 3 HGB).
Rz. 34
Wenn eine OHG, die bisher aus 2 Gesellschaftern bestanden hat, nur noch von einem Gesellschafter weitergeführt wird, entfällt die Rechtsstellung als OHG. Im Wege der Anwachsung führt der verbliebene Gesellschafter das Unternehmen als Einzelunternehmen weiter.
2.2.8.4 Beteiligung an einer KG
Rz. 35
Für die KG gelten, soweit keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, gem. § 161 Abs. 2 HGB die Vorschriften für die OHG entsprechend. Bei der Beteiligung an einer KG ist zu unterscheiden, ob der Unternehmensnachfolger in die Stellung des Komplementärs oder des Kommanditisten eintritt.
Rz. 36
Der Komplementär ist aufgrund seiner Rechtsstellung gem. §§ 164, 170 Abs. 1 HGB zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Für gewöhnliche Geschäfte des Unternehmens besteht nach §§ 164, 116 Abs. 2 S. 1 HGB kein Widerspruchsrecht der Kommanditisten.
Rz. 36a
Der Komplementär haftet entsprechend den Regelungen für OHG-Gesellschafter gem. §§ 161 Abs. 2, 126, 128 HGB uneingeschränkt für sämtliche Schulden der KG und akzessorisch zu der Gesellschaft als solcher. Ausgeschiedene...