Rz. 32
Im Recht der OHG gilt nach § 108 HGB primär die Vertragsfreiheit der Gesellschafter untereinander. Soweit die Gesellschafter von ihrem Recht zur Vertragsfreiheit im Gesellschaftsvertrag keinen Gebrauch machen, greifen insbes. die Regelungen der §§ 109–122 HGB ein.
Rz. 32a
Für den Wechsel im Gesellschafterbestand bzw. den Eintritt neuer Gesellschafter ist i. d. R. die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag hierzu keine Regelungen enthält. Ausnahmsweise kann es geboten sein, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund seiner Treuepflicht einem Wechsel im Gesellschafterbestand zuzustimmen hat. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Fortführung des Unternehmens erforderlich ist.
Rz. 32b
Zivilrechtlich entsteht bei der Beteiligung an einer OHG ein Anteil am Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft; § 105 Abs. 3 HGB verweist auf § 713 BGB. Der eintretende Gesellschafter ist zur Geschäftsführung gem. § 116 Abs. 1 HGB berechtigt und verpflichtet. Der Geschäftsführungsumfang umfasst alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt (§ 116 Abs. 2 S. 1 HGB).
Rz. 33
Jeder Gesellschafter der OHG haftet nach §§ 126, 128 HGB mit der Gesellschaft und der Gesamtheit aller Gesellschafter als Gesamtschuldner gegenüber den Gläubigern (Ausweitung durch Akzessorietätstheorie). Insoweit ist § 127 HGB als lex specialis zu den §§ 25, 27 HGB zu sehen, da der eintretende Gesellschafter per gesetzlicher Definition mit seinem Privatvermögen akzessorisch zur Gesellschaft haftet. Es sollte jedoch beachtet werden, dass ein ausscheidender Gesellschafter gem. § 137 HGB der Nachhaftung von 5 Jahren unterliegt. Als Stichtag gilt hier i. d. R. die Austragung aus dem Handelsregister (§ 137 Abs. 1 S. 3 HGB).
Rz. 34
Wenn eine OHG, die bisher aus 2 Gesellschaftern bestanden hat, nur noch von einem Gesellschafter weitergeführt wird, entfällt die Rechtsstellung als OHG. Im Wege der Anwachsung führt der verbliebene Gesellschafter das Unternehmen als Einzelunternehmen weiter.