Rz. 236
Der KSt unterliegen sämtliche Einkünfte einer Familienstiftung mit Sitz und/oder Geschäftsleitung im Inland (§ 1 Abs. 2 KStG). Die KSt bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, das anhand der Regelungen des EStG ermittelt wird (§ 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 KStG). Die KSt beträgt aktuell 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) zzgl. 5,5 % SolZ davon (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 S. 1 SolZG). Eine Stiftung gilt nicht als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform. Die Fiktion des § 8 Abs. 2 GewStG findet keine Anwendung. Sie kann daher anders als eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) nicht nur gewerbliche Einkünfte erzielen, sondern grds. Einkünfte aus allen 7 Einkunftsarten (d. h. insb. auch Überschusseinkünfte wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG oder auch Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG i. V. m.§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-7 EStG).
Rz. 236a
Hält eine Stiftung eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sind die Vorteile des § 8b KStG anwendbar. Hiernach sind Beteiligungserträge (§ 8b Abs. 1, 5 KStG) und Gewinne aus einer Beteiligungsveräußerung (§ 8b Abs. 2, 3 KStG) zu effektiv 95 % von der KSt befreit (5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben). Die KSt-Belastung beträgt effektiv nur rd. 0,80 %. Bei Beteiligungserträgen (Dividenden) erfordert dies aber gem. § 8b Abs. 4 KStG zusätzlich, dass die Stiftung zu Beginn des Kj. unmittelbar zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die KapESt, die trotz der 95 %-igen Steuerfreiheit der Dividenden durch die ausschüttende Kapitalgesellschaft einzubehalten und für Rechnung der Stiftung abzuführen ist (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 3 EStG, § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), kann erst bei der Veranlagung der Stiftung angerechnet oder erstattet werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG), was zu einem Liquiditätsnachteil führt.
Rz. 236b
Eine Dauerüberzahlerbescheinigung ermöglicht es, dass Dividenden bereits ohne Steuerabzug ausgezahlt werden können. Eine Voraussetzung ist, dass die Dividenden Betriebseinnahmen darstellen und die KapESt auf Dauer höher wäre als die insgesamt festzusetzende KSt (§ 44a Abs. 5 S. 1 EStG). Eine Beteiligungsstiftung, die die Anteile an einer Kapitalgesellschaft ausnahmsweise in ihrem Betriebsvermögen hält, kann als ein solcher Dauerüberzahler einzustufen sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.
Rz. 237
Eine Familienstiftung unterliegt der GewSt, wenn sie einen Gewerbebetrieb i. S. v. § 2 Abs. 1 GewStG (originärer Gewerbebetrieb, § 15 Abs. 2 EStG) oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 S. 1 AO) unterhält, der gem. § 2 Abs. 3 GewStG als Gewerbebetrieb gilt. Die GewSt beträgt unter Berücksichtigung der Steuermesszahl von 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) und dem gesetzlichen Mindesthebesatz von 200 % (§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG) 7 % des Gewerbeertrags. Da der durchschnittliche Hebesatz der Gemeinden zwischen 400 % und 500 % liegt, ist die tatsächliche Belastung im Regelfall mehr als doppelt so hoch.
Rz. 237a
Eine Familienstiftung kann z. B. dann gewerbesteuerpflichtig sein, wenn sie als Unternehmensträgerstiftung ein Einzelunternehmen selbst betreibt. Das kann der Fall sein, wenn sie z. B. als gewerblicher Wertpapierhändler oder Grundstückshändler tätig wird. Ob eine Beteiligungsträgerstiftung der GewSt unterfällt, hängt von der Rechtsform der Beteiligungsgesellschaft ab. Die Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft führt stets zu Einkünften aus Gewerbebertrieb, wohingegen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich in den Bereich der Vermögensverwaltung fällt und daher keine GewSt auslöst.
Rz. 237b
Wenn eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einem Gewerbebetrieb zuzuordnen ist, unterliegen die Dividenden bei der Stiftung nicht nur der KSt, sondern auch der GewSt. Auch bei der GewSt greift eine Steuerbefreiung von effektiv 95 %, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG (Schachtelprivileg) erfüllt werden, was insbes. eine Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums von mindestens 15 % erfordert. Im Ergebnis wäre dann 5 % der Gewinnausschüttungen zusätzlich gewerbesteuerpflichtig (z. B. Hebesatz i. H. v. 400 %, 14 %; effektiv rd. 0,70 %).