5.13.3.1 Besteuerung bei Errichtung und Auflösung
Rz. 242
Stiftungen in Deutschland haben im Regelfall einen gemeinnützigen Status, mit dem weitreichende Steuervergünstigungen einhergehen, da sie selbstlos, ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 52–54 AO fördern. Dabei erfährt die Stiftung im Gemeinnützigkeitsrecht eine gewisse Sonderbehandlung, da es vereinzelt Regelungen enthält, die speziell auf Stiftungen zugeschnitten sind (§ 58 Nr. 6, § 62 Abs. 4 AO, § 10b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 GewStG, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Rz. 243
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) S. 1 ErbStG ist die unentgeltliche Übertragung von Vermögen auf eine gemeinnützige Stiftung anlässlich ihrer Errichtung von der ErbSt und SchenkSt befreit. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) S. 2 ErbStG Vorschrift entfällt die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Stiftung innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung ihren begünstigten Status verliert und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Das hat zur Folge, dass bei (qualifizierten) Verstößen gegen die Satzung (insb. auch bei Auflösung der Stiftung unter Übertragung des Vermögens auf Empfänger ohne gemeinnützigen Status) die Erstausstattung der Stiftung rückwirkend der ErbSt oder SchenkSt unterliegt. Die ursprüngliche Steuerfestsetzung wird durch ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nachträglich geändert.
5.13.3.2 Steuerrechtliche Begünstigungen
Rz. 244
Nach § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden (allgemeiner Spendenabzug). Zuwendungen, die diese Grenzen überschreiten, lassen sich in folgende Jahre unbegrenzt vortragen und dort im Rahmen der Höchstbeträge abziehen (§ 10b Abs. 1 S. 9 EStG).
Rz. 244a
Zusätzlich zu dem allgemeinen Spendenabzug darf der Stifter die Zuwendungen in das zu erhaltende Vermögen (Grundstockvermögen) der gemeinnützigen Stiftung gem. 10b Abs. 1a S. 1 EStG bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Mio. EUR) als Sonderausgaben abziehen (sog. Vermögensstockspende). Der besondere Abzugsbetrag für eine Vermögensstockspende wird nur auf Antrag gewährt und kann in dem Zuwendungsjahr oder beliebig gleichmäßig oder unterschiedlich verteilt auf dieses und die nachfolgenden 9 Jahre, jedoch der Höhe nach insgesamt nur einmal, in Anspruch genommen werden.
Rz. 245
Entnahmen von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen können bei unmittelbarer Überlassung an eine gemeinnützige Stiftung zum Buchwert vorgenommen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG).
Rz. 246
Bezüglich der laufenden Besteuerung einer gemeinnützigen Stiftung greifen Befreiungen für die KSt (§ 5 Nr. 9 KStG), GewSt (§ 3 Nr. 6 GewStG), KapESt (§ 44a Abs. 4 EStG) sowie GrSt (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) GrStG). Für gemeinnützige steuerbegünstigte Stiftungen gilt der ermäßigte USt-Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG).
5.13.3.3 Stifterdrittel
Rz. 247
§ 58 Nr. 6 AO regelt eine besondere Ausnahme für gemeinnützige Stiftungen. Danach dürfen Stiftungen einen Teil ihres Einkommens – höchstens ein Drittel – dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, ohne ihren gemeinnützigen Status zu verlieren (sog. Stifterdrittel). Es handelt sich um keinen eigenständigen steuerbegünstigten Zweck. § 58 Nr. 6 AO besagt nur, dass die Verwendung des Einkommens zugunsten des Stifters oder seiner Angehörigen nicht gegen das Mittelverwendungsverbot (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO) verstößt, solange die Versorgungsleistungen die Ein-Drittel-Höchstgrenze nicht übersteigen.
Rz. 248
Unterhalt, Grabpflege und Ehrung des Andenkens müssen sich in angemessenem Rahmen halten. Zu den nächsten Angehörigen gehören Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (auch falls durch Adoption verbunden), Geschwister, Pflegeeltern und Pflegekinder. Maßstab für die Angemessenheit der Stifterrente ist der Lebensstandard des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der ursprünglichen Vermögensausstattung der Stiftung.
5.13.3.4 Anerkennungsverfahren
Rz. 249
Das Gemeinnützigkeitsrecht enthält kein besonderes Anerkennungsverfahren. Es ergeht auch kein Anerkennungsbescheid, mit dem einer neu errichteten Stiftung für die Zukunft der Status der Gemeinnützigkeit einmalig bescheinigt...