Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 1
§ 10 EigZulG bildet als Verfahrensvorschrift das Bindeglied zwischen den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulage einerseits und ihrer verfahrensrechtlichen Umsetzung andererseits und setzt als solche die "Verfahrenskette": Anspruchsentstehung — Antrag — Festsetzung — Auszahlung in Gang.
Rz. 2
Die gesetzliche Regelung über die Entstehung der Förderansprüche geht davon aus, dass der Förderzeitraum im Regelfall aus mehreren (maximal acht) zusammenhängenden Kalenderjahren besteht, so dass es grundsätzlich unbedenklich erscheint, den Anspruch auf die Zulage jeweils schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit (dem erstmaligen) Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bzw. zum Beginn der jeweils folgenden Kalenderjahre des Förderzeitraums, entstehen zu lassen.
Rz. 3
Gleichwohl bleibt es erforderlich, dass — abgesehen von der Regelung über die Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG — die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulage in jedem Kalenderjahr des Förderzeitraums — insbesondere die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken — erfüllt sind, wenn dies auch nicht während des gesamten Kalenderjahres der Fall sein muss. Hieraus ergibt sich die Frage, welche Folgen sich aus einer Unterbrechung des Vorliegens der Voraussetzungen ergeben:
Rz. 4
- Eine Zwölftelung der Zulage findet nicht statt.
- Eine vorübergehende Unterbrechung mit Beginn und Ende während desselben Kalenderjahres bleibt für die Frage der Entstehung des Anspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.
- Eine vorübergehende Unterbrechung mit Beginn in dem vorangegangenen und Ende in dem darauf folgenden Kalenderjahr ist für das vorangegangene Kalenderjahr ebenfalls ohne Bedeutung. Für das folgende Kalenderjahr entsteht der Anspruch mit Beginn des Kalenderjahres, wenn im Verlauf dieses Jahres sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage wieder eingetreten bzw. gegeben sind, weil sodann für dieses Jahr eine Zulage wieder festzusetzen ist.
- Eine Unterbrechung mit Beginn im vorangegangenen und Ende im übernächsten Kalenderjahr ist hinsichtlich des vorangegangenen Kalenderjahres unproblematisch; der Anspruch ist zum Beginn dieses Kalenderjahres entstanden. In dem dazwischen liegenden Kalenderjahr besteht eine das ganze Jahr andauernde Unterbrechung, so dass insoweit ein Anspruch auf Zulage nicht entstehen kann. Für das nachfolgende Kalenderjahr entsteht der Anspruch auf dessen Beginn, weil für dieses Jahr eine Zulage wieder festzusetzen ist.