Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 3
Der unbeschränkten Steuerpflicht nach dem EStG unterliegen nur natürliche Personen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind damit Personengesellschaften, Gesamthandsgemeinschaften oder Bruchteilsgemeinschaften als solche. Diese können im Rahmen des EStG zwar Subjekt der Einkunftserzielung sein; sie erlangen damit jedoch nicht den Status einer steuerpflichtigen Person i. S. d. EStG. Zulagenberechtigt sind in diesen Fällen bei Erfüllung der Voraussetzungen im Übrigen die Gesellschafter oder Gemeinschafter, soweit sie natürliche Personen sind und soweit ihnen der Fördergegenstand nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist.
Rz. 4
Nicht erforderlich ist, dass in den vorstehend genannten Fällen sämtliche Gesellschafter oder Gemeinschafter gemeinsam die Fördervoraussetzungen erfüllen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist in der Person eines jeden Gesellschafters oder Gemeinschafters zu prüfen. Soweit dies der Fall ist, steht dem einzelnen Gesellschafter oder Gemeinschafter die Förderung (anteilig) zu.
Rz. 5
Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der KSt unterliegen.
Rz. 6
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen
Rz. 7
Nach deutschem ESt-Recht beschränkt oder nicht steuerpflichtige Personen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Erl. zu § 1 EStG.