1 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 1

§ 1 behandelt den persönlichen Geltungsbereich des EigZulG. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EigZulG ist die unbeschränkte Steuerpflicht. Sie bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG.

 

Rz. 2

Für die Inanspruchnahme der Förderung während des gesamten Förderzeitraums genügt es nicht, dass die unbeschränkte Steuerpflicht nur zu Beginn der Förderung bestanden hat. Erforderlich ist insoweit die unbeschränkte Steuerpflicht während des gesamten Förderzeitraums. Wird sie unterbrochen, wird auch die Förderung unterbrochen[1].

2 Unbeschränkte Steuerpflicht

 

Rz. 3

Der unbeschränkten Steuerpflicht nach dem EStG unterliegen nur natürliche Personen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind damit Personengesellschaften, Gesamthandsgemeinschaften oder Bruchteilsgemeinschaften als solche. Diese können im Rahmen des EStG zwar Subjekt der Einkunftserzielung sein; sie erlangen damit jedoch nicht den Status einer steuerpflichtigen Person i. S. d. EStG. Zulagenberechtigt sind in diesen Fällen bei Erfüllung der Voraussetzungen im Übrigen die Gesellschafter oder Gemeinschafter, soweit sie natürliche Personen sind und soweit ihnen der Fördergegenstand nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist[1].

 

Rz. 4

Nicht erforderlich ist, dass in den vorstehend genannten Fällen sämtliche Gesellschafter oder Gemeinschafter gemeinsam die Fördervoraussetzungen erfüllen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist in der Person eines jeden Gesellschafters oder Gemeinschafters zu prüfen. Soweit dies der Fall ist, steht dem einzelnen Gesellschafter oder Gemeinschafter die Förderung (anteilig) zu.

 

Rz. 5

Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der KSt unterliegen.

 

Rz. 6

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen

  • natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben[2];
  • deutsche Auslandsbeamte, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und von einer inländischen öffentlichen Kasse Arbeitslohn beziehen, sowie deren Angehörige[3];
  • natürliche Personen, die auch ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig werden, sofern sie

    • inländische Einkünfte beziehen und
    • ihre Welteinkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 v. H. der deutschen ESt unterliegen oder
    • die nicht der deutschen ESt unterliegenden Welteinkünfte nicht mehr als 6.136 EUR im Kalenderjahr betragen[4].
 

Rz. 7

Nach deutschem ESt-Recht beschränkt oder nicht steuerpflichtige Personen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Erl. zu § 1 EStG.

3 Einkunftslose Förderung

 

Rz. 8

Die unbeschränkte Steuerpflicht setzt in ihrer ersten Alternative (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) nicht voraus, dass tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden. Dementsprechend ist auch die Förderung nach dem EigZulG unabhängig davon, ob überhaupt Einkünfte bezogen werden. Hieraus ergibt sich, dass z. B. auch unterhaltsberechtigte Kinder, selbst wenn sie noch minderjährig sind, förderberechtigt sein können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen in ihrer Person erfüllen. Allerdings tritt in derartigen Fällen in der Person des Kindes (lebenslang) Objektverbrauch ein. Daher ist nicht Voraussetzung der EigZul, dass der Stpfl. zur ESt veranlagt wird oder dass ESt festzusetzen ist[1].

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