Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
1 Allgemeines
Rz. 1
Die EigZul kann im Kalenderjahr der Fertigstellung oder der Anschaffung des Objekts und in den sieben folgenden Jahren in Anspruch genommen werden. Der Förderzeitraum beträgt mithin grundsätzlich acht Jahre. Bei Folgeobjekten ist der Förderzeitraum um die Kalenderjahre zu kürzen, in denen die EigZul für das Erstobjekt hätte in Anspruch genommen werden können.
2 Beginn des Förderzeitraums
Rz. 2
Der Förderzeitraum beginnt stets mit dem Kalenderjahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung bzw. eines Anteils daran. Entsprechendes gilt bis 2003 für Ausbauten und Erweiterungen.
Rz. 3
Der Beginn des Zeitraums ist ausschließlich von den vorstehenden Voraussetzungen abhängig; er beginnt daher auch dann mit der Herstellung bzw. Anschaffung zu laufen, wenn in diesem Jahr – und ggf. auch noch in den folgenden Jahren – andere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage (z. B. Eigennutzung, Unterschreiten der Einkunftsgrenze, Objekterweiterung infolge Eheschließung) noch nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang hat die sog. Neujahrsfalle praktische Bedeutung erlangt: Eine am Ende des alten Jahres fertiggestellte Wohnung wird erst im neuen Jahr bezogen. Die Folge ist, dass ein Förderjahr verloren geht.
Rz. 4
Eine Wohnung ist hergestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind, sodass sie bewohnbar ist, d. h. die Führung eines eigenständigen Haushalts unter zumutbaren Bedingungen ermöglicht. Dies setzt zwingend das Vorhandensein von Nebenräumen wie Küche bzw. Kochgelegenheit, Toilette mit Bad oder Dusche, ferner eingebaute Fenster und Türen sowie Anschlüsse für die Ver- und Entsorgung voraus. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt des Bauantrags, der Baugenehmigung oder der Bauabnahme. Der Annahme der Fertigstellung steht auch nicht entgegen, wenn nur noch geringfügige Restarbeiten zu erledigen sind. Es ist des Weiteren nicht erforderlich, dass das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, bereits in vollem Umfang fertiggestellt ist.
Rz. 5
Ein Ausbau oder eine Erweiterung (bis 2003) ist fertiggestellt, wenn die Baumaßnahme gemessen an dem geplanten Umfang im Wesentlichen beendet und der neu geschaffene Wohnraum seiner Bestimmung entsprechend bewohnbar ist.
Rz. 6
Das Objekt ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr (wirtschaftliches Eigentum) auf den Erwerber übergegangen sind. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags oder der Eintragung in das Grundbuch. Das gilt auch, wenn die angeschaffte Wohnung mit Mängeln behaftet ist. Der Förderzeitraum beginnt also nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben werden. Die Mängelbeseitigung ist keine "Neuherstellung", wenn das angeschaffte Gebäude nicht völlig und in den wesentlichen Bauteilen unbrauchbar war. Maßgebend ist somit nicht der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, sondern auch dann das Jahr der Anschaffung, wenn der Anspruchsberechtigte eine neu hergestellte Wohnung erwirbt, an der noch Restarbeiten (Fußbodenverlegungsarbeiten) vorzunehmen sind und sich dadurch die tatsächliche Bezugsfertigkeit verzögert.
3 Ende des Förderzeitraums
Rz. 7
Der Förderzeitraum endet mit Ablauf des siebten Jahrs nach dem Kalenderjahr der Herstellung oder Anschaffung. Das Ende dieses Zeitraums wird damit allein durch Zeitablauf bestimmt. Kommt es infolge Fehlens der übrigen Voraussetzungen während des Förderzeitraums zu einer zeitweiligen Unterbrechung der Förderung (z. B. infolge vorübergehender Fremdnutzung der Wohnung), führt dies nicht zu einer Verlängerung des Förderzeitraums. Förderausfälle sind daher grundsätzlich endgültig verloren. In eingeschränktem Maß kann die Folgeobjektregelung als eine Ausnahme von diesem Grundsatz verstanden werden.