Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 6
Als Erstjahr der Förderung definiert das Gesetz das erste Jahr innerhalb des Förderzeitraums, in dem der Anspruchsberechtigte unter Einbeziehung des Vorjahres erstmals die Einkunftsgrenze nicht überschreitet (BFH v. 20.12.2000, IX B 78/00, BFH/NV 2001, 668, BStBl II 2001, 479; BMF v. 21.12.2004, IV C 3 — EZ 1010 — 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 25). Auf die Verhältnisse im Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung und dessen Vorjahr kommt es daher nicht an.
Rz. 7
Erstjahr und Vorjahr unterscheiden sich zunächst darin, dass das Erstjahr stets ein Kalenderjahr des Förderzeitraums sein muss, das Vorjahr hingegen in dem Fall, dass das Erstjahr zugleich das erste Kalenderjahr des Förderzeitraums ist, außerhalb des Förderzeitraums, nämlich unmittelbar vor dessen Beginn, liegt.
Rz. 8
Wird im ersten Zweijahreszeitraum (= erstes Kalenderjahr des potenziellen Förderzeitraums und davor liegendes Kalenderjahr) die Einkunftsgrenze nicht überschritten (Grenzüberschreitung negativ), beginnt die Förderung im ersten Kalenderjahr des Förderzeitraums und endet — sofern die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen — nach Ablauf des achten Kalenderjahres des Förderzeitraums (Maximalförderung). Das erste Kalenderjahr des Förderzeitraums i. S. d. § 3 EigZulG und das erste Förderjahr i. S. d. § 5 EigZulG sind insoweit deckungsgleich.
Rz. 9
Wird im ersten Zweijahreszeitraum die Einkunftsgrenze überschritten (Grenzüberschreitung positiv), folgt hieraus zunächst nur, dass die Förderung für das erste Kalenderjahr des Förderzeitraums i. S. d. § 3 EigZulG entfällt. Eine Maximalförderung ist damit nicht mehr möglich.
Rz. 10
Ist hiernach das erste Kalenderjahr des (potenziellen) Förderzeitraums als Förder-Erstjahr ausgefallen, ist zu prüfen, ob das zweite Kalenderjahr des Förderzeitraums das Förder-Erstjahr i. S. d. § 5 EigZulG darstellt. Zu diesem Zweck ist der (ursprüngliche) Zweijahreszeitraum auf der Zeitschiene um ein Kalenderjahr nach vorn zu verschieben, so dass das (mögliche) Förder-Erstjahr i. S. d. § 5 EigZulG das zweite Kalenderjahr und das Vorjahr i. S. d. § 5 EigZulG das erste Kalenderjahr des Förderzeitraums i. S. d. § 3 EigZulG darstellen. Das (ausgefallene) Förder-Erstjahr übernimmt auf dieser Stufe nunmehr die Rolle des Vorjahres (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 — EZ 1010 — 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 26).
Rz. 11
Ist die Grenzüberschreitung negativ, beginnt die Förderung im zweiten Kalenderjahr des Förderzeitraums. Ist sie positiv, ist der Zweijahreszeitraum auf der Zeitschiene um ein weiteres Kalenderjahr nach vorn zu verschieben und die vorstehende Prüfung erneut vorzunehmen. Ggf. ist zur Feststellung des Förder-Erstjahres die Verschiebung des Zweijahreszeitraums jeweils um ein weiteres Kalenderjahr vorzunehmen.
Rz. 12
Hat die Förderung zu Beginn oder im Verlauf des potenziellen Förderzeitraums eingesetzt, sind spätere Grenzüberschreitungen unschädlich (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 — EZ 1010 — 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 25).
Rz. 13
Grafische Darstellung:
Rz. 14
Der Summe der positiven Einkünfte eines Ledigen in den Fallgruppen
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a |
b |
c |
d |
beträgt in den Kalenderjahren |
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01 |
35 |
40 |
70 |
0 EUR |
02 (Anschaffung) |
55 |
50 |
90 |
20 EUR |
03 |
50 |
20 |
50 |
60 EUR |
04 |
75 |
75 |
25 |
75 EUR |
Die Förderung kann |
nicht, |
ab 03, |
ab 04, |
ab 02 |
in Anspruch genommen werden. |
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