Prof. Dr. Gerrit Frotscher
1 Allgemeines
Rz. 1
Die Regelungen über die Begrenzung der Wohnungsförderung auf bestimmte Einkommensverhältnisse gehört zu denjenigen, die am meisten diskutiert worden sind. Die vorgeschlagene Regelungsspanne reichte von der grundsätzlich einmaligen Überprüfung am Beginn des Förderzeitraums bis zur jährlichen Überprüfung während des gesamten Förderzeitraums.
Rz. 2
Die einmalige Überprüfung mit Geltung für den gesamten Förderzeitraum kann für sich in Anspruch nehmen, den Verwaltungsaufwand zu minimieren und des Weiteren dem zu fördernden Personenkreis finanzielle Planungssicherheit zu geben. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass mit einer solchen Regelung eine erhebliche "Gestaltungsanfälligkeit" verbunden ist. Befürchtet wurde, dass Stpfl. mit tendenziell über den Einkunftsgrenzen liegenden Einkünften — insbesondere mit Gewinneinkünften — durch entsprechende Gewinnverlagerungen sich den Vorteil einer achtjährigen Förderung verschaffen könnten.
Rz. 3
Die jährliche Überprüfung ist zwar hinsichtlich des zu fördernden Personenkreises zielführender, erfordert andererseits aber einen ungleich höheren Verwaltungsaufwand und vermittelt zudem infolge der hierbei denkbaren "Zebraförderung" nur ein geringes Maß an finanzieller Planungssicherheit.
Rz. 4
Die Gesetz gewordene Regelung soll die Vorteile beider Alternativen miteinander verbinden, deren Nachteile aber minimieren. Danach bleibt es grundsätzlich bei der einmaligen Überprüfung der Einkommensverhältnisse zu Beginn des Förderzeitraums; zur Begrenzung der Gestaltungsanfälligkeit bezieht sich diese Überprüfung jedoch auf einen Zeitraum von zwei zusammenhängenden Kalenderjahren. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, wie sich die Einkünfte auf die beiden Kalenderjahre verteilen.
Allerdings beseitigt der Gesetz gewordene Kompromiss die den ursprünglichen Alternativen gleichermaßen inne wohnenden Restrisiken nicht. So bleibt insbesondere das Risiko, dass sich die Höhe der Einkünfte des maßgeblichen Zweijahreszeitraums zu einem späteren Zeitpunkt infolge einer Außenprüfung oder LSt-Außenprüfung ändert und die Fördergrenzen damit überschritten werden.
2 Beschränkung der Förderung
Rz. 5
Die Förderung kann nur erhalten,
- (bis Vz 2003) wessen Gesamtbetrag der Einkünfte in dem maßgeblichen Zweijahreszeitraum bei Ledigen 81.807 EUR und bei Verheirateten 163.614 EUR nicht übersteigt. Die Einkunftsgrenze erhöht sich für jedes Kind i. S. d. § 9 Abs. 5 S. 1, 2 EigZulG um 30.678 EUR, in den Fällen des § 9 Abs. 5 S. 3 EigZulG um 15.339 EUR pro Anspruchsberechtigten. Ausländische Einkünfte bleiben dabei insoweit außer Betracht, als sie in den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mit einzubeziehen sind (BMF v. 10.2.1998, IV B 3 — EZ 1010 — 11/98, BStBl I 1998, 190, Tz. 28 S. 2).
- (ab Vz 2004) wessen Summe der positiven Einkünfte in dem maßgeblichen Zweijahreszeitraum 70.000 EUR, bei Verheirateten 140.000 EUR nicht übersteigt. Die Einkunftsgrenze erhöht sich für jedes Kind i. S. d. § 9 Abs. 5 S. 1, 2 EigZulG um 30.000 EUR, in den Fällen des § 9 Abs. 5 S. 3 EigZulG um 15.000 EUR pro Anspruchsberechtigten. Ausländische Einkünfte bleiben dabei insoweit außer Betracht, als sie in den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mit einzubeziehen sind (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 — EZ 1010 — 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 23).
Ab Vz 2004 wird nicht mehr auf die Summe des "Gesamtbetrags der Einkünfte", sondern auf die Summe der "positiven Einkünfte" des maßgeblichen Zweijahreszeitraums abgestellt. Damit soll das Unterschreiten der Einkunftsgrenze durch Verluste aus einzelnen Einkunftsarten verhindert werden. Es sind daher in einem ersten Schritt die Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsart zusammenzurechnen, d. h. positive und negative Einkünfte aus derselben Einkunftsart sind zu saldieren. Dies gilt auch für positive und negative Einkünfte derselben Einkunftsart der Ehegatten, d. h. auch bei ihnen findet eine Saldierung von positiven und negativen Einkünften innerhalb derselben Einkunftsart statt. Dies gilt unabhängig davon, welche Veranlagungsart die Ehegatten wählen. Ist die Summe der Einkünfte der einzelnen Einkunftsart negativ, bleibt sie bei der weiteren Berechnung außer Betracht. Ist die Summe der Einkünfte aus der einzelnen Einkunftsart positiv, wird sie mit den anderen positiven Einkünften der einzelnen Einkunftsarten zusammengerechnet und hieraus bestimmt, ob die Einkunftsgrenze überschritten ist oder nicht.
Zusammenzurechnen sind die Einkünfte innerhalb der gleichen Einkunftsart für den maßgeblichen Zweijahreszeitraum. Daher sind positive Einkünfte des einen Jahres mit negativen Einkünften des anderen Jahres innerhalb der gleichen Einkunftsart zu saldieren.
Ab 2001 ist das sog. Halbeinkünfteverfahren zu berücksichtigen. Hiernach ist der Gesamtbetrag der Einkünfte um die steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG zu erhöhen und um die nicht abziehbaren Ausgaben i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG zu vermindern (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 — EZ 1010 — 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 23).
Die Beschränkung der Förderung auf eine bestimmte Höhe des G...