Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Rz. 11
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsguts entstehen.
2.2.1 Einbeziehung von Altbausubstanz
Rz. 12
Zu den Herstellungskosten gehört auch die zur Herstellung der Wohnung verwendete Altbausubstanz. Diese ist mit ihrem anteiligen Restwert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, jedoch nur dann, wenn und soweit sie entgeltlich erworben worden ist.
Rz. 13
Der Restwert der Altbausubstanz ist unter Berücksichtigung der bisher in Anspruch genommenen AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen zu ermitteln. Zeiträume, in denen keine AfA in Anspruch genommen worden sind, sind entsprechend der im Übrigen gewählten AfA-Methode zu berücksichtigen. Der auf die neue Wohnung entfallende Restwert des Altgebäudes berechnet sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche des ganzen Gebäudes zur Nutzfläche der in die neue Wohnung einbezogenen Räume des Altgebäudes vor Durchführung der Baumaßnahme.
2.2.2 Nachträgliche Herstellungskosten
Rz. 14
In den Fällen der Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung der Wohnung liegen nachträgliche Herstellungskosten vor, die die Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr ihrer Entstehung erhöhen. Nachträgliche Herstellungskosten setzen eine räumliche Beziehung der nachträglichen Herstellungsarbeiten zu dem Objekt voraus, das sie ergänzen oder vervollständigen sollen.
Wird eine Wohnung teilentgeltlich erworben, sind nachträgliche Herstellungskosten insoweit in die Zulagenberechnung einzubeziehen, als sie auf den entgeltlich erworbenen Teil der Wohnung entfallen.
Ggf. ist ein bestandskräftiger Zulagenbescheid gem. § 11 Abs. 2 EigZulG zu ändern.
Rz. 15
Zu den nachträglichen Herstellungskosten zählen auch die sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten. Das Gesetz begrenzt diese Aufwendungen aber auf Instandsetzungs- und Modernisierungskosten, die innerhalb von 2 Jahren nach der Anschaffung der Wohnung durchgeführt werden. Auch in diesem Zeitraum sind aber Aufwendungen für üblicherweise und regelmäßig anfallende Reparaturen, z. B. Schönheitsreparaturen, von der Förderung ausgenommen. Insoweit gelten die Regeln des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG entsprechend.
Rz. 16
Führt die nachträgliche Herstellungsmaßnahme zugleich dazu, dass ein Ausbau oder eine Erweiterung i. S. d. § 2 Abs. 2 EigZulG vorliegt, besteht – bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – bis Vz 2003 prinzipiell ein Wahlrecht, die Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten der Wohnung oder als Herstellungskosten eines Anbaus oder einer Erweiterung zu behandeln. Regelmäßig wird dies nur in Betracht kommen bei Ehegatten, bei denen Objektverbrauch für ein zweites Objekt noch nicht eingetreten ist.
2.2.3 Nachträgliche Änderung der Herstellungskosten
Rz. 17
Die Ausführungen unter Rz. 7 gelten entsprechend.
2.2.4 Teil-Herstellungskosten
Rz. 18
Teil-Herstellungskosten sind grds. nur begünstigt, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Das EigZulG sieht eine derartige Förderung nicht vor.
2.2.5 Besonderheiten bei Ausbauten und Erweiterungen (bis Vz 2003)
Rz. 19
Bei Ausbauten und Erweiterungen sind allein die dadurch entstandenen Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ausgeschlossen sind damit sowohl die (anteiligen) Anschaffungskosten des Grund und Bodens als ggf. auch der
Wert der (anteiligen) Altbausubstanz (BMF v. 10.2.1998, IV B 3 – EZ 1010 – 11/98, BStBl I 1998, 190, Tz. 60; BFH v. 17.4.1996, X R 29/93, BFH/NV 1996, 805).