Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Rz. 23
Eine zusätzliche Förderung besteht für eine Wohnung, die in einem sog. Niedrigenergiehaus belegen ist. Hierbei handelt es sich um ein Gebäude, dessen Jahresheizwärmebedarf den sich aus der WärmeschutzVO v. 16.8.1994 ergebenden Wert um mindestens 25 % unterschreitet. Weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnung vom Anspruchsberechtigten vor dem 1.1.2001 fertiggestellt oder im Jahr der Fertigstellung und vor dem 1.1.2001 angeschafft wurde.
Besteht Miteigentum, steht jedem Miteigentümer die Zusatzförderung – ebenso wie die Grundförderung (Rz. 6) – nur anteilig zu.
Rz. 24
Die Förderung beträgt 205 EUR jährlich. Sie wird nicht isoliert, sondern nur in Abhängigkeit von der Grundförderung von Wohnungen (nicht auch bei der Grundförderung von Ausbauten oder Erweiterungen) gewährt (Annexförderung).
Rz. 25
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Zusatzförderung müssen durch einen Wärmebedarfsausweis nach § 12 WärmeschutzVO nachgewiesen werden. Das Vorhandensein dieses Ausweises ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zusatzförderung; ein Nachweis in anderer Weise ist nicht zulässig. Die Qualifikation eines Grundlagenbescheids kommt ihm jedoch nicht zu. Der Ausweis ist i. d. R. Bestandteil der für die Baugenehmigung erforderlichen Antragsunterlagen. Weitere Einzelheiten zum Wärmebedarfsausweis ergeben sich aus BMF v. 10.2.1998, IV B 3 – EZ 1010 – 11/98, BStBl I 1998, 190, Tz. 82. Ein Muster dieses Ausweises ist vom Bundesbauministerium in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 WärmeschutzVO v. 20.12.1994, Bundesanzeiger 1994, 12543 veröffentlicht worden. Zur Ausstellung des Ausweises ist der jeweilige Planer (Architekt, Bauingenieur, ggf. auch Heizungsbauer) berechtigt.
Rz. 26
Miteigentümern steht der Förderbetrag grundsätzlich nur anteilig im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu. Er steht dem Miteigentümer jedoch dann in vollem Umfang zu, wenn sein Miteigentumsanteil an dem Zwei- oder Mehrfamilienhaus einer (von ihm selbst genutzten) ganzen Wohnung entspricht.
Rz. 27
Durch Gesetz v. 19.12.2000 sind mit Wirkung ab 2001 in Abs. 4 die folgenden Änderungen eingetreten:
- Die WärmeschutzVO v. 16.8.1994 muss auf die Errichtung des Gebäudes, in dem die begünstigte Wohnung belegen ist, Anwendung finden. Da die WärmeschutzVO mit Wirkung vom 1.2.2002 außer Kraft getreten ist, muss der Bauantrag vor dem 1.2.2002 gestellt, die Bauanzeige vor diesem Zeitpunkt erstattet oder bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben mit der Bauausführung vor dem 1.2.2002 begonnen worden sein.
- Die Wohnung muss bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahrs und vor dem 1.1.2003 angeschafft worden sein.