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Frotscher/Geurts, EStG, SolzG § 1 Erhebung eines Solidar ... / 4 Verfahrensregelungen

Prof. Dr. Alexander Kratzsch
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4.1 Allgemeine Verfahrensregelungen

 

Rz. 21

Das Solidaritätszuschlaggesetz enthält keine eigenständigen Verfahrensregelungen für den SolZ. Es gelten daher die Verfahrensregelungen der AO.

 

Rz. 22

Da das Solidaritätszuschlaggesetz keine diesbezüglichen Regelungen enthält, gibt es keine eigenständige Steuererklärungspflicht. Steuererklärungen sind nur für ESt und KSt als die Maßstabsteuern abzugeben, die dann auch für Zwecke des SolZ herangezogen werden können. Daher kann auf den geschuldeten SolZ auch kein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festgesetzt werden. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags auf die Maßstabsteuern ESt und KSt darf nur die Höhe des sich für die Maßstabsteuern ergebenden Steuerzahlungsanspruchs berücksichtigt werden, nicht auch die Höhe des daran anknüpfenden SolZ. Es können aber andere Nebenleistungen, insbesondere Säumniszuschläge oder Zinsen (§§ 240, 233ff. AO) entstehen, nicht aber Zinsen nach § 233a AO (sog. Vollverzinsung), die nur bei Steuern anfallen (s. a. Rz. 3) .

 

Rz. 23

Der SolZ ist nach § 155 Abs. 1 AO durch schriftlichen Steuerbe­scheid festzusetzen; das Solidaritätszuschlaggesetz enthält keine Ausnahme von dem allgemeinen Prinzip der schriftlichen Steuerfestsetzung. Die Festsetzung des SolZ wird regelmäßig mit der Festsetzung der Maßstabsteuer (EStoder KSt) verbunden werden; notwendig ist dies jedoch nicht. Es handelt sich bei der Festsetzung des SolZ um eine selbstständige Steuerfestsetzung, die mit der Maßstabsteuer lediglich äußerlich in einer Urkunde verbunden ist.

 

Rz. 24

Auf die Festsetzung des Solz sind alle Vorschriften der §§ 155ff. AO über das Festsetzungsverfahren anzuwenden. Dabei haben die §§ 162, 163 AO für den SolZ keine unmittelbare Bedeutung. Infolge der Abhängigkeit des SolZ von der Maßstabsteuer wirken diese Vorschriften nur mittelbar über eine Schätzung bz...

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