Prof. Dr. Alexander Kratzsch
4.1 Allgemeine Verfahrensregelungen
Rz. 21
Das Solidaritätszuschlaggesetz enthält keine eigenständigen Verfahrensregelungen für den SolZ. Es gelten daher die Verfahrensregelungen der AO.
Rz. 22
Da das Solidaritätszuschlaggesetz keine diesbezüglichen Regelungen enthält, gibt es keine eigenständige Steuererklärungspflicht. Steuererklärungen sind nur für ESt und KSt als die Maßstabsteuern abzugeben, die dann auch für Zwecke des SolZ herangezogen werden können. Daher kann auf den geschuldeten SolZ auch kein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festgesetzt werden. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags auf die Maßstabsteuern ESt und KSt darf nur die Höhe des sich für die Maßstabsteuern ergebenden Steuerzahlungsanspruchs berücksichtigt werden, nicht auch die Höhe des daran anknüpfenden SolZ. Es können aber andere Nebenleistungen, insbesondere Säumniszuschläge oder Zinsen (§§ 240, 233ff. AO) entstehen, nicht aber Zinsen nach § 233a AO (sog. Vollverzinsung), die nur bei Steuern anfallen (s. a. Rz. 3) .
Rz. 23
Der SolZ ist nach § 155 Abs. 1 AO durch schriftlichen Steuerbescheid festzusetzen; das Solidaritätszuschlaggesetz enthält keine Ausnahme von dem allgemeinen Prinzip der schriftlichen Steuerfestsetzung. Die Festsetzung des SolZ wird regelmäßig mit der Festsetzung der Maßstabsteuer (EStoder KSt) verbunden werden; notwendig ist dies jedoch nicht. Es handelt sich bei der Festsetzung des SolZ um eine selbstständige Steuerfestsetzung, die mit der Maßstabsteuer lediglich äußerlich in einer Urkunde verbunden ist.
Rz. 24
Auf die Festsetzung des Solz sind alle Vorschriften der §§ 155ff. AO über das Festsetzungsverfahren anzuwenden. Dabei haben die §§ 162, 163 AO für den SolZ keine unmittelbare Bedeutung. Infolge der Abhängigkeit des SolZ von der Maßstabsteuer wirken diese Vorschriften nur mittelbar über eine Schätzung bzw. abweichende Steuerfestsetzung der Maßstabsteuer auf den SolZ ein.
Rz. 25
Die Festsetzung des SolZ kann nach § 164 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung und nach § 165 AO vorläufig erfolgen. Abgesehen von § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 AO kann eine Änderung der Festsetzung des SolZ nur nach §§ 172ff. AO, insbesondere nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, erfolgen (Rz. 30).
Rz. 26
Eine gesonderte Feststellung des SolZ nach §§ 179ff. AO kommt nicht in Betracht.
Rz. 27
Der SolZ unterliegt nach § 169 AO der Festsetzungsverjährung. Die Festsetzungsfrist von 4 Jahren beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres der Entstehung des SolZ, da eine Steuererklärung hinsichtlich des SolZ nicht abzugeben ist. Hierzu kann es zu Schwierigkeiten im Hinblick auf eine fristgerechte Festsetzung kommen, wenn die Festsetzungsfrist für die Maßstabsteuer (ESt oder KSt) wegen der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung später beginnt. Hier greift jedoch die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO ein, da der Steuerbescheid über die Maßstabsteuer Grundlagenbescheid für den Bescheid über den Solidaritätszuschlag ist (Rz. 30). Danach endet die Festsetzungsfrist für den SolZ nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids über die Maßstabsteuer.
Rz. 28
Andere Tatbestände der Ablaufhemmung des § 171 AO werden für die Zuschlagsteuer kaum in Betracht kommen. Ein eigenständiges Rechtsbehelfsverfahren ist in gewissem Umfang möglich (Rz. 34), sodass § 171 Abs. 3a AO denkbar ist. Eine eigenständige Außenprüfung kommt jedoch selten in Betracht (Rz. 29), sodass § 171 Abs. 4 AO nicht anwendbar sein wird.
Rz. 29
Eine Außenprüfung des SolZi nach § 193 Abs. 1 AO ist nicht zulässig, da Besteuerungsgrundlage nicht die betrieblichen Verhältnisse sind; vielmehr ist Bemessungsgrundlage die jeweilige Maßstabsteuer. Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist zwar rechtlich möglich, doch dürfte der Tatbestand dieser Vorschrift praktisch nie erfüllt sein. Da der SolZ an die Maßstabsteuer als Bemessungsgrundlage anknüpft, ist kaum denkbar, dass Verhältnisse des Stpfl. für Zwecke des SolZ der Aufklärung durch eine Außenprüfung bedürfen.
4.2 Solidaritätszuschlagsbescheid als Folgebescheid (§ 1 Abs. 5 SolZG)
Rz. 30
Der Bescheid über den SolZ ist nicht nur inhaltlich (Rz. 8), sondern auch verfahrensmäßig an den Bescheid über die Maßstabsteuer gebunden. Für die Festsetzung des SolZ ist die Steuerfestsetzung der Maßstabsteuer (ESt, KSt) bindend (§ 1 Abs. 5 S. 2 SolZG): Der Steuerbescheid der Maßstabsteuer ist also Grundlagenbescheid, der Steuerbescheid über den SolZ ist Folgebescheid. Das gilt allerdings nur, soweit die festzusetzende Maßstabsteuer auch tatsächlich die Bemessungsgrundlage für den SolZ bildet. Soweit die Bemessungsgrundlage für den SolZ von der Maßstabsteuer abweicht (wie es bei der ESt der Fall ist), besteht auch keine Bindung. Dies gilt für die Kinderentlastung (§ 3 SolZG Rz. 9ff.) und für die Entlastung Geringverdienender (§ 3 SolZG Rz. 43ff.).
Die Anfechtung der Festsetzung des SolZ aus verfassungsrechtlichen Gründen ist hingegen gegen die Festsetzung des SolZ selbst zu richten.
Rz. 31
Aus der Bindung des Bescheids über den SolZ an den Bescheid über die Maßstabsteuer folgt, dass der Bescheid über den SolZ nach § 1 Abs. 5 S. 2 SolZG (der § 17...