Rz. 1

§ 3 SolZG bildet die Kernvorschrift des Solidaritätszuschlaggesetzes. In den sechs Nummern des Absatzes 1 werden für alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen die Bemessungsgrundlagen festgelegt. Die wesentliche Vorschrift ist dabei Nr. 1 mit der Bemessungsgrundlage für die veranlagte ESt und KSt. Da die meisten Stpfl. regelmäßig veranlagt werden, richtet sich die Höhe der Belastung mit SolZ für die meisten Stpfl. nach dieser Nummer. Die Bemessungsgrundlagen der Nr. 2 bis 5 führen insoweit ihrem Charakter nach nur zu Vorauszahlungen. Außerhalb einer Veranlagung wird die Belastung mit SolZ nur in den Fällen, in denen die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten ist, d. h. bei dem Steuerabzug für beschränkt Stpfl. nach § 50a EStG (Nr. 6) sowie in den Fällen der "Abgeltungsteuer" (§ 32d EStG) ab Vz 2009 (§ 43 Abs. 5 EStG). Soweit Steuerabzugsbeträge nur Vorauszahlungscharakter haben, also keine Abgeltungswirkung (LSt, KapESt bei unbeschränkt Stpfl., Abzugsteuer nach § 48 EStG), hat auch der darauf entfallende SolZ nur Vorauszahlungscharakter. Durch die Abs. 3 bis 5 wird eine "Nullzone" bestimmt, von der ab erst der SolZ einbehalten wird; darüber hinaus gilt eine "Milderungszone". Erst bei Überschreiten einer bestimmten Grenze ist der volle SolZ von 5,5 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage zu zahlen. Neben der "Nullzone" ist die sog. "Milderungszone" gem. § 4 SolZG (§ 4 SolZG Rz. 2f.) zu beachten, die bei einem (geringfügigen) Überschreiten der Freigrenzen (1.944 EUR/972 EUR) in Betracht kommt. § 3 SolZG wurde zuletzt durch das BEPS-UmsetzungsG vom 20.12.2016 mit Wirkung v. 1.1.2018 geändert.[1] In § 3 Abs. 2a SolZG wurde insoweit die Anhebung der Kinderfreibeträge auch für den SolZ eingeführt und an deren Erhöhungen angepasst.

[1] BGBl I 2016, 3000.

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