Rz. 35

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird der SolZ in Form der KapESt erhoben. Seit dem Vz 2009 wird nach § 32d EStG bei Kapitaleinkünften grundsätzlich ein Steuerabzug von 25 % vorgenommen, der nach § 43 Abs. 5 EStG Abgeltungswirkung hat, soweit nicht Ausnahmen gelten. Die Abgeltungswirkung gilt auch für den SolZ. Auf Antrag kann der Stpfl. die Veranlagung mit diesen Einkünften beantragen, insbesondere, wenn sein individueller Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz. Dann kommt es noch zu einer Anrechnung des einbehaltenen SolZ auf den festgesetzten SolZ.

 

Rz. 36

Bei Einkünften, die an EU-Muttergesellschaften unter den Voraussetzungen des § 43b EStG fließen, wird der SolZ auf Antrag nicht erhoben. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, dann entfällt der Abzug von KapESt, und damit auch der des SolZ. Eine eigenständige Freistellungsbescheinigung für den SolZ ist nicht erforderlich. Wenn eine Freistellung von dem KapESt-Abzug erfolgt ist, ist die Bemessungsgrundlage für den SolZ (die zu erhebende KapESt) 0, sodass auch ein Abzug des SolZ entfällt.

 

Rz. 37

Ist die KapESt nach § 44b EStG zu erstatten, gilt dies auch für den SolZ.

 

Rz. 38

Der SolZ auf die KapESt bzw. den Zinsabschlag wird bei dem Anteilseigner ebenso behandelt wie die KapESt bzw. der Zinsabschlag selbst. Er ist daher grundsätzlich auf die Solidaritätszuschlagschuld des Anteilseigners anrechenbar und wird bei Übersteigen dieser Schuld erstattet. Soweit die KapESt-Schuld definitiv ist und die Steuer abgilt (vgl. § 43 Abs. 5 EStG sowie § 50 Abs. 2 EStG), tritt diese Wirkung auch für den SolZ ein. Insoweit gilt der Steuerabzug die Solidaritätszuschlagschuld ab.

 

Rz. 39

Wegen der Abhängigkeit des SolZ von der Maßstabsteuer (KapESt) sind Kapitalanlagegesellschaften grundsätzlich im gleichen Umfang von der Verpflichtung zum Abzug des SolZ befreit wie bei der KapESt bzw. der abgeführte SolZ ist zu erstatten.[1] Ab dem 1.1.2018 wird auf nicht stpfl. Kapitalerträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 5 InvStG 2018 zuviel gezahlte KapESt erstattet; entsprechendes gilt für den SolZ.[2]

[1] Vgl. auch die Erstattungsregelung im Hinblick auf einen erhobenen Solidaritätszuschlag in § 7 Abs. 5 InvStG
[2] Lindberg, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 3 SolZG Rz. 16.

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