Rz. 40

Bei beschränkt Stpfl. ist der SolZ entsprechend § 50a EStG durch Steuerabzug zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der zu erhebende Steuerabzug. Betroffen hiervon sind sämtliche Fälle des § 50a Abs. 1 EStG.

 

Rz. 41

Nicht anwendbar auf den SolZ bei Steuerabzug nach § 50a EStG ist die Regelung über die Entlastung Geringverdienender (§ 3 Abs. 3 bis 5 SolZG; Rz. 43ff.). Die Entlastungsbeträge sind als Jahresbeträge bzw. zeitanteilige Jahresbeträge konzipiert. Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG entstehen jedoch als Steuer auf einen einmaligen Zufluss; sie haben grundsätzlich keinen Bezug zu einem Jahresbetrag. Die Entlastung Geringverdienender ist daher auf den SolZ bei Steuerabzug nach § 50a EStG nicht anwendbar, auch wenn die Summe der Steuerabzugsbeträge in einem Kj. nicht die in Abs. 3 bis 5 aufgeführten Beträge übersteigt.

 

Rz. 42

Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1, 2 EStG gilt, von Ausnahmen abgesehen (§ 50a EStG Rz. 108ff.), die ESt von beschr. Stpfl. ab. Diese Abgeltungswirkung gilt auch für den SolZ. Die Steuerbelastung aufgrund des abgezogenen SolZ wird daher definitiv.

 

Rz. 42a

Bei beschr. stpfl. natürlichen oder juristischen Personen, die inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielen, die nicht bereits einem gesetzlichen Steuerabzug unterliegen, kann das FA des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldner) anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers die ESt bzw. KSt im Wege des Steuerabzugs einbehalten und abführen muss, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist (§ 50a Abs. 7 S. 1 EStG; § 50a EStG Rz. 193ff.).

Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 25 % der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 % der gesamten Einnahmen (§ 50a Abs. 7 S. 2 Halbs. 2 EStG). Zusätzlich ist ein SolZ i. H. v. 5,5 % des Steuerabzugsbetrags zu erheben (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 SolZG i. V. m. § 4 SolZG).[1]

[1] Bayr. LfSt v. 27.1.2017, S 2411.1.1-8/11 St32.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge