Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
Rz. 235
Die Vorschrift des § 240 Abs. 1 HGB, § 242 Abs. 1 HGB (jeder Kaufmann hat "seine" Vermögensgegenstände ...) und § 39 Abs. 1 AO stellen hinsichtlich der Bilanzierung grundsätzlich auf den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer ab. So darf der Steuerpflichtige ein von ihm eigenbetrieblich genutztes Grundstück seiner Ehefrau nicht bilanzieren. Sind derartige Grundstücke in der Bilanz enthalten, so ist die Bilanz insoweit zu berichtigen, d. h., die unzulässigerweise bilanzierten Grundstücke sind als buchtechnische Entnahmen zum Buchwert auszubuchen.
Wenn sich bürgerlich-rechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht decken, hat der wirtschaftliche Eigentümer das Gebäude bzw. die Gebäudeteile zu bilanzieren. Das gilt sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz. Für die Steuerbilanz ergibt sich dieser Grundsatz aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Rz. 236
Bei einer Gesamthandsgemeinschaft werden die Gebäude bzw. Gebäudeteile den Beteiligten anteilig zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Ob eine Gesamthandsgemeinschaft gegeben ist, beurteilt sich nach bürgerlichem Recht. Während in den Zurechnungsfällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO die formale (bürgerlich-rechtliche) und die wirtschaftliche Berechtigung auseinander fallen und das Wirtschaftsgut einem anderen als dem formal Berechtigten zugerechnet wird, erfolgt im Fall des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO die Zurechnung an den Beteiligten, der, wenn auch nur im Verein mit anderen Beteiligten, sowohl formal als auch wirtschaftlich der Berechtigte ist. Diese Vorschrift hat somit einen anderen Charakter und Zweck als § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. Eine Aufteilung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO kommt nur in Betracht, soweit für die Besteuerung eine getrennte Zurechnung erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Steueranspruch sich nach dem in Betracht kommenden Steuergesetz gegen den einzelnen Gesamthänder richtet, z. B. bei der Einkommensteuer.